Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 35
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Nach § 319b Abs. 1 Satz 1 besteht für die dort genannten, durch einen Netzwerkpartner erfüllten Ausschlussgründe die Möglichkeit, zu erklären, dass das Netzwerkmitglied trotz der ausgeübten Tätigkeiten keinen Einfluss auf das Ergebnis der AP nehmen kann bzw. konnte (sog. Escape-Klausel). Zu diesen nicht unwiderlegbar vorliegenden Ausschlussgründen zählen (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 17, 34):
In diesen Fällen ist es Aufgabe des vom Ausschluss bedrohten AP bzw. der Prüfungsgesellschaft, den Nachweis darüber zu erbringen, dass der Netzwerkpartner das Prüfungsergebnis nicht beeinflusst (hat), um damit die Zulässigkeit seiner eigenen Tätigkeit begründen zu können (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 16). Hierzu sollte vor Beginn der Prüfung schon in den Arbeitspapieren festgehalten werden, dass durch ein Mitglied eines Netzwerks i. S. v. § 319b eine nach § 319b Abs. 1 Satz 1 ausgeschlossene Tätigkeit erbracht wird. Zugleich müssen die Arbeitspapiere die lückenlose Erklärung – unter Hinzufügung etwaiger Nachweise – beinhalten, inwiefern und warum sich die in Rede stehende Tätigkeit entweder überhaupt nicht oder nur von untergeordneter Bedeutung auf den zu prüfenden Abschluss bzw. Lagebericht auswirkt. Im Fall einer nur unwesentlichen Auswirkung ist bspw. unter Hinzuziehung quantitativer Wertmaßstäbe eine Wesentlichkeitsgrenze zu errechnen und anschließend zu erläutern, warum der Einfluss der Arbeit des Netzwerkmitglieds unterhalb dieser Schwelle liegt. Die Dokumentation hat dabei sowohl im Vorfeld der Prüfung als auch prüfungsbegleitend zu erfolgen.
Rn. 36
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Da die Nachweispflicht beim betroffenen AP bzw. der betroffenen Prüfungsgesellschaft liegt, sollte sich jeder Prüfer dieser Aufgabe kritisch stellen und dafür Sorge tragen, dass die eigenen Arbeitspapiere eine einwandfreie und lückenlose Dokumentation beinhalten. Nur so kann bei auftretenden Zweifelsfällen ein Verdacht rasch entkräftet werden. Es liegt damit an jedem Prüfer selbst, die Nichterfüllung der in § 319b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe ordnungsgemäß zu belegen. Selbstverständlich sollte das Netzwerkmitglied, welches die betreffende Tätigkeit ausführt, dem Prüfer bei der Dokumentation behilflich sein und entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Ergänzend hierzu sollten allerdings auch die Arbeitspapiere des Netzwerkpartners eindeutig erkennen lassen, dass von seiner Tätigkeit keine Beeinflussung des Prüfungsergebnisses ausgeht bzw. ausging.