I. § 334 Abs. 3
Rn. 28
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 334 können mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR (vgl. § 17 Abs. 1 OWiG) geahndet werden. Bezüglich der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters mit zu berücksichtigen (vgl. § 17 Abs. 3f. OWiG). Ebenso zu berücksichtigen ist der wirtschaftliche Vorteil, der dem Täter aus der Tat zugeflossen ist. Übersteigt dieser das Höchstmaß der Geldbuße, so kann das gesetzliche Höchstmaß auch überschritten werden. Da es sich bei der Aufzählung in § 334 um Pflichten handelt, welche formal auch die Gesellschaft selbst treffen, und damit durch Zuwiderhandlungen auch eine Bereicherung der Gesellschaft selbst möglich ist, kann die Geldbuße auch gegen betreffende KapG (respektive Prüfungsgesellschaft) selbst verhängt werden (sog. Verbandsgeldbuße; vgl. § 30 OWiG).
Rn. 28a
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§ 334 Abs. 3 Satz 1 sieht eine zweistufige Bußgeldhöhe vor: Bei einer unbefugten Erteilung eines BV zu dem Abschluss einer PIE-KapG kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 500.000 EUR festgesetzt werden (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 1 (1. Halbsatz) i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2). Gleiches gilt für Mitglieder eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses bei Verstößen gegen § 334 Abs. 2a (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 1 (1. Halbsatz)). Der Gleichlauf der Sanktionierung von AP und Mitgliedern eines PA entspricht dabei den Vorgaben der AP-VO, die bezüglich der Höhe von Sanktionen nicht zwischen AP und Mitgliedern eines Prüfungsausschusses differenziert (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 107). Handelt es sich bei dem betreffenden UN nicht um PIE, so beträgt das max. Bußgeld (weiterhin) 50.000 EUR (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 1 (2. Halbsatz) i. V. m. Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
Mit dieser – durch das sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) Eingang in § 334 Abs. 3 gefundenen – Differenzierung orientiert sich der Gesetzgeber speziell im Hinblick auf die Bußgeldhöhe von bis zu 500.000 EUR stärker als bisher an der Größenordnung von bis zu einer Mio. EUR, die in Erwägungsgrund (16) der R 2014/56/EU (ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) empfohlen wird. Im Ergebnis wird die Unterscheidung nach der Art des geprüften UN damit nicht nur in den Bereichen der zivilrechtlichen Haftung und des Strafrechts, sondern auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts nachvollzogen (vgl. BT-Drs. 19/26999, S. 107).
Rn. 29
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Überschreitet die rechtskräftig verhängte Geldbuße einen Betrag i. H. v. 200 EUR, so ist diese gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen, das seinerseits wiederum vom BfJ als Registerbehörde geführt wird. Die Tilgungsfristen dieser Eintragungen richten sich nach § 153 GewO (3 oder 5 Jahre), wobei die Tilgung einer Eintragung erst dann zulässig ist, sofern bei allen Eintragungen die jeweilige Tilgungsfrist abgelaufen ist (vgl. § 153 Abs. 4 GewO).
Rn. 30
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Zwecks Umsetzung der Sanktionsvorgaben gemäß Art. 28 der Transparenz-R 2004/109/EG (ABl. EU, L 390/38ff. vom 31.12.2004) i. d. F. der Änderungs-R 2013/50/EU (ABL. EU, L 294/13ff. vom 06.11.2013) wurde der Bußgeldrahmen für kap.-marktorientierte UN (i. S. d. § 264d) im Zuge des sog. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) vom 11.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 802ff.) spürbar erhöht, um die Bußgelder bei Verstößen gegen die inhaltlichen Anforderungen bei der Aufstellung der JA und KA sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte den Ordnungsgeldern bei Verstößen gegen die Publikationspflichten i. S. d. § 335 Abs. 1af. anzugleichen (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 60). Dabei folgte der Gesetzgeber speziell der Vorgabe der RL 2013/50/EU, hinreichend hohe finanzielle Sanktionen gegen betreffende KapG und deren Leitungspersonen vorzusehen, um auf diese Weise eine Abschreckung zu bewirken (vgl. Erwägungsgrund (16)). Besagte Erhöhung ist lediglich auf Ordnungswidrigkeiten gemäß § 334 Abs. 1 anwendbar, nicht jedoch auf Entscheidungen nach § 334 Abs. 2 oder 2a.
Rn. 31
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Richtet sich das Bußgeldverfahren gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer kap.-marktorientierten KapG (i. S. d. § 264d), also gegen natürliche Personen, so beläuft sich das Bußgeld gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 höchstens auf den höheren der folgenden Beträge:
- zwei Millionen EUR (Nr. 1) oder
- das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (Nr. 2).
Gemäß Legaldefinition des § 334 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 umfasst der "wirtschaftliche Vorteil" die durch betreffende Ordnungswidrigkeit erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, wobei diese Beträge auch geschätzt werden können. Dadurch, dass der Gesetzgeber – kontrastierend zu § 73 Abs. 1 StGB – nicht etwa auf das Erlangte, sondern vielmehr auf die tatsächlich erzielten Gewinne bzw. Verluste abstellt, ist zugleich klargestellt, dass Aufwendungen und Gegenleistungen vom Bruttovermögenszu...