Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 47
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Da es sich hierbei weder um Erlöse aus dem "Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten" noch um Erlöse aus der "Erbringung von Dienstleistungen" (§ 277 Abs. 1) eines Industrie- oder Handels-UN handelt, sind außerdem unter den "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" Gewinne aus derivativen Finanzinstrumenten (vgl. HdR-E, Kap. 7, Rn. 1ff.) auszuweisen, unabhängig von ihrem sog. Underlying (Rohstoffpreise, Aktienkurse, Zinsen oder Fremdwährungskurse etc.), soweit solche Geschäfte aus Spekulationszwecken (d. h. ohne Grundgeschäft) eingegangen werden oder diesen Geschäften die bilanzielle Anerkennung des Sicherungszusammenhangs und damit der Bewertungseinheit mit bestehenden Grundgeschäften aufgrund Nichterfüllung notwendiger Kriterien (vgl. HdR-E, Kap. 7, Rn. 90ff.) versagt bleibt (vgl. zur Bildung von Bewertungseinheiten HdR-E, HGB § 254).
Rn. 47a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Soweit es sich jedoch bei solchen derivativen Finanzinstrumenten um Sicherungsgeschäfte handelt, die mit bestehenden Grundgeschäften in einem nachgewiesenen Sicherungszusammenhang und damit in einer bilanziellen Bewertungseinheit stehen, haben die Gewinne aus dem Sicherungsgeschäft in ihrer GuV-Einordnung dem Grundgeschäft (in seiner entsprechenden gegenläufigen Wertentwicklung) zu folgen. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass z. B. die positive Wertentwicklung eines Rohstoffterminkaufs den ansonsten durch die negative Entwicklung (Steigerung) des entsprechenden Preises erhöhten AK als AK-Minderung zuzurechnen und damit letztendlich dem "Materialaufwand" zuzuordnen ist. Entsprechendes gilt bei UN, die Rohstoffe herstellen und absetzen, bezüglich der Zuordnung von Gewinnen aus Rohstoffpreisderivaten zu den (ansonsten geminderten) "UE" sowie bei UN, die Finanzinvestitionen auf dem Aktienmarkt getätigt haben, hinsichtlich der Zuordnung der Gewinne aus Aktienkursderivaten zu den (ansonsten geminderten) "Erträgen aus Wertpapieren". Selbiges gilt auch für kreditfinanzierte UN bzw. UN, die freie Mittel verzinslich angelegt haben, bezüglich der Allokation der Gewinne aus Zinsderivaten zu den (ansonsten erhöhten) "Zinsaufwendungen" bzw. (ansonsten geminderten) "Zinserträgen". Auch die Gewinne aus Fremdwährungskurssicherungsgeschäften sind bei Vorliegen eines Sicherungszusammenhangs bzw. einer Bewertungseinheit (mit einem Grundgeschäft) nicht unter den "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" auszuweisen, sondern stattdessen innerhalb der "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" mit dem dort enthaltenen Fremdwährungsverlust aus betreffendem Grundgeschäft zu saldieren.