Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
I. Auswirkungen von Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern
Rn. 19
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Den Gesellschaftern steht es grds. frei, mit der PersG entweder in ›normale‹ schuldrechtl. Beziehungen zu treten oder die Rechtsverhältnisse auf gesellschaftsrechtl. Ebene abzuwickeln (vgl. Herrmann, H. 1994, S. 502). Die schuldrechtl. Beziehungen führen zu Aufwendungen und Erträgen der Gesellschaft, bspw. Zinsaufwendungen für Gesellschafterdarlehen oder Mietaufwendungen für von einem Gesellschafter gepachtete Grundstücke. Tätigkeitsvergütungen (fix und erfolgsabhängig) an geschäftsführende Gesellschafter stellen regelmäßig, auch wenn sie üblicherweise gesellschaftsvertraglich geregelt werden, Aufwand der Gesellschaft dar (vgl. Mundt, H.-D. 1990, S. 164). Dasselbe gilt für Zinsen auf Gesellschafterkonten mit FK-Charakter (vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 11). Werden derartige Aufwendungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags nicht in der GuV erfasst, sollten sie wenigstens darin vermerkt werden. Entspr. gilt für gewinnabhängige Vergütungen. So sollte auf eine als Aufwand in der GuV behandelte Vorabverzinsung von EK-Konten oder einen Vorabgewinn für die Geschäftsführung durch einen Gesellschafter hingewiesen werden. Die Berichterstattung hat sich an dem Ziel eines möglichst sicheren Einblicks in die Ertragslage der PersG zu orientieren.
II. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Rn. 20
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Ergebnisabhängige Steuern, für die die PersG Steuerschuldner ist, sind Aufwand der Gesellschaft. Dies betrifft derzeit allein die GewSt, unabhängig davon, ob ihre Höhe auch durch stl. Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen beeinflusst ist. Schuldner von Steuern auf stl. Gewinnanteile sind dagegen die Gesellschafter; die PersG ist insoweit nicht Steuersubjekt. Die auf die Gewinnanteile entfallende Steuer (ESt/KSt und SolZ) taucht in der GuV nicht auf. Die vergleichende Beurteilung der Ertragssituation einer PersG anhand der GuV mit der einer KapG, die ihr Ergebnis selbst zu versteuern hat, ist deshalb stets eingeschränkt; der Jahresüberschuss der KapG ist versteuert, der der PersG bis auf die GewSt unversteuert. Auch das PublG, das in § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Regelung für den Ausweis der Steuern, die die PersG als Steuerschuldner zu entrichten hat, in der GuV getroffen hat, scheint damit eine Erfassung der auf die Gewinnanteile entfallenden Steuern abzulehnen. Dieses unbefriedigende Ergebnis wird in der Literatur gelegentlich diskutiert, zumal wenn aus der Bilanz nicht erkennbar ist, welche Teilbeträge des Gewinns kurzfristig von den Gesellschaftern für Steuerzahlungen abgerufen werden können (vgl. Goerdeler, R. 1972, S. 176; Forster, K.-H. 1972, S. 471).
Rn. 21
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Die Regierungsbegründung zum Entwurf des KapCoRiLiG führt aus, dass die von den Gesellschaftern zu zahlenden pers. Steuern – auch soweit sie auf den Anteil am Gewinn der PersG entfallen – nicht Teil des Jahresergebnisses der Gesellschaft sind, die auch nicht Steuersubjekt ist (vgl. BT-Drucks. 14/1806, S. 21). Im Interesse der Vergleichbarkeit des Abschlusses einer PersG mit einer KapG – bei der der auf den Gewinn entfallende KSt-Anteil bereits ertragsmindernd berücksichtigt wird – gestattet § 264c Abs. 3 Satz 2 in der GuV die offene Absetzung/Hinzurechnung eines dem Steueraufwand der Gesellschafter entspr. Betrags von/zu dem Posten ›Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag‹.
Der fiktive Steueraufwand/die fiktive entfallende Steuer soll unter Verwendung des Steuersatzes der Komplementärgesellschaft berechnet werden. Der ab VZ 2008 für die KapG anzuwendende KSt-Satz beträgt 15 % (vor VZ 2008 25 %); dazu kommt der SolZ (derzeit 5,5 %).
Beispiel:
Sachgerecht wäre es, als Bemessungsgrundlage für den fiktiven Steueraufwand auf das zu versteuernde Einkommen nach den körperschaftstl. Regelungen unter Berücksichtigung nicht abziehbarer Aufwendungen und steuerfreier Erträge abzustellen. Da Vergleichsmaßstab das jeweilige Periodenergebnis ist, sind Effekte aus Verlustvor- und Verlustrückträgen außer Acht zu lassen.