Rn. 101
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Sofern der Vorstand keinen Bericht vorlegt, ist er hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten (vgl. § 407 Abs. 1 AktG). Die früher umstrittene Frage (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 103, m. w. N.), ob für die Festsetzung von Zwangsgeld noch Raum besteht, wenn das Verfahren zur RL für das betreffende GJ abgeschlossen ist, wurde vom BGH in seinem Beschluss vom 17.03.1997 (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.1997, II ZB 3/96, DB 1997, S. 1121ff.) bejaht.
Rn. 102
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Eine unterlassene Berichterstattung über einzelne Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des JA (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.11.1992, 22 U 72/92, ZIP 1993, S. 110 (113)). Die unrichtige Berichterstattung ist deshalb problematisch, weil eine inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abhängigkeitsberichts i. V. m. der unterbliebenen Aktivierung eines Anspruchs nach § 317 AktG im JA nach Ansicht des BGH die Nichtigkeit des JA-Feststellungsbeschlusses wegen Unterbewertung (vgl. § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AktG) zur Folge haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1993, II ZR 235/92, AG 1994, S. 124 (126); dazu kritisch mitunter Kropff, ZGR 1994, S. 628 (639ff.), ebenso wie Müller, AG 1994, S. 410). Mit Recht wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Annahme einer nichtigkeitsrelevanten Unterbewertung nicht ohne Weiteres gerechtfertigt sei, wenn ein Anspruch bestritten worden ist (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 103). Auch im Verhältnis zu verbundenen UN sind die allg. Regeln für den Ansatz und die Bewertung von Forderungen im JA zu beachten.
Rn. 103
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Für Schäden, die der Gesellschaft oder außenstehenden Aktionären durch Unterlassen des Berichts oder fehlerhafte Berichterstattung entstehen, haftet der Vorstand nach den §§ 318, 93 AktG. Daneben kommt eine Bestrafung nach § 400 AktG in Betracht.
Rn. 104
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Lagebericht – bzw. Anhang – ist unvollständig, wenn die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht im Lagebericht – bzw. im Anhang (vgl. HdR-E, AktG § 312, Rn. 90) – fehlt, obwohl ein Abhängigkeitsbericht nach den gesetzlichen Voraussetzungen aufzustellen war. In diesem Fall hätte der AP den BV zum JA einzuschränken (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 104; IDW PS 350 (2017), Rn. A99; Kupsch, DB 1993, S. 493 (496); WP-HB (2021), Rn. O 119). Mit dem Zugeständnis, dass die Vollständigkeit des Lageberichts in den gesetzlichen Wortlaut des BV keinen ausdrücklichen Eingang gefunden hat, könnte die Einschränkung im Anschluss an Satz 3 der Kernfassung (vgl. § 322 Abs. 1) folgenden Wortlaut haben: "Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss unter der Einschränkung, dass er die erforderliche Schlusserklärung des Vorstands gemäß § 312 Abs. 3 AktG nicht enthält." Eine Versagung wird i. A. nicht in Betracht kommen. Der AP hat über Mängel des Abhängigkeitsberichts in seinem Bericht nach § 313 Abs. 2 AktG zu berichten und ggf. seinen BV zum Abhängigkeitsbericht einzuschränken oder zu versagen (vgl. § 313 Abs. 4 AktG).
Rn. 105
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Über das Fehlen oder Mängel des Berichts muss der AR an die HV berichten (vgl. § 314 Abs. 2f. AktG).
Rn. 106
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Fall einer fehlenden Berichterstattung des AR über seine Prüfung nach § 314 AktG oder der fehlenden Schlusserklärung des Vorstands im Lagebericht können Aktionäre den jeweiligen Entlastungsbeschluss der HV verweigern. Kommt dennoch ein solcher Beschluss mehrheitlich zustande, könnte er von der Minderheit angefochten werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1974, II ZR 89/72, BB 1974, S. 572; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.1993, 6 U 84/92, DB 1993, S. 2222; zudem Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 37; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 86). Die Frage, ob durch die Pflicht zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts das Auskunftsrecht eines Aktionärs eingeschränkt wird, ist umstritten; dies bejahend: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.01.2003, 20 W 449/93, AG 2003, S. 335f.; verneinend: OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.07.1991, 19 W 2/91, AG 1992, S. 34 (36); LG Frankfurt, Beschluß vom 14.10.1993, 3/3 O 65/93, DB 1993, S. 2371.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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