Tz. 97
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Im Normengefüge der IFRS existieren keine expliziten Vorschriften bezüglich des Inventars (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2018), § 240, Rn. 501ff.). IAS 2.25 sieht lediglich für die Bewertung von Gegenständen des Vorratsvermögens die Anwendung der Durchschnittsmethode und des Fifo-Verfahrens vor. Für die Bestimmung des Mengengerüstes sind entsprechende Normen nicht gegeben. IAS 8.10 sieht diesbezüglich vor, dass in den Fällen, in denen es an korrespondierenden Vorgaben mangelt, das betreffende Management darüber zu entscheiden hat, welche RL-Methode zu verwenden ist. Hier können nach IAS 8.12 auch andere Standardsetzer, die ein ähnliches konzeptionelles Rahmenkonzept (RK) einsetzen, Berücksichtigung finden. Die Grundsätze, die bei der Erstellung des Inventars nach handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind, erfüllen dabei die nach IFRS gegebenen Anforderungen nach Verlässlichkeit, Genauigkeit und Sicherheit der Informationsbereitstellung bzw. -vermittlung, so dass diese auch im Falle der Bilanzierung nach IFRS Anwendung finden sollten. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit zur Erstellung des Inventars implizit aus dem Umkehrschluss des IAS 34 Appendix C1 sowie aus dem Grundsatz der intersubjektiven Nachprüfbarkeit (vgl. RK.2.30ff. (2018)), da ohne Erstellung eines Inventars die Sicherungs- und Überwachungsfunktion (vgl. HdR-E, HGB § 240, Rn. 9) nicht erfüllt werden könnte.
Analog zum handelsrechtlichen Berichtszeitraum beträgt gemäß IAS 1.36 (ED/2019/7.31) der Zeitraum auch nach internationalen Standards grds. ein Jahr. Jedoch sind bei einer Änderung des BilSt längere oder kürzere Berichtszeiträume ausdrücklich zulässig, wobei dieser Ausnahmetatbestand mit einer Begründung im Anhang einherzugehen hat. Darüber hinaus ist nach IAS 1.37 (ED/2019/7.32) aus praktischen Gründen ebenso eine Berichtsperiode von 52 Wochen gestattet. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass bei der Abgrenzung der aufzunehmenden Tatbestände mögliche veränderte Zuordnungen derartiger Tatbestände zu berücksichtigen sind, d. h. bei der Betrachtung der bilanziellen Anforderungen sind jene nach IFRS zu berücksichtigen. Dies kann zu anderen Anforderungen an die konkrete Aufnahme führen, wie z. B. im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen.
Ein dem § 240 Abs. 3 entsprechendes Wahlrecht zur Berücksichtigung des Festwerts bei der Inventarerstellung existiert nach IFRS nicht. Gleichwohl sollte unter Berufung auf den Grundsatz der Wesentlichkeit (vgl. RK.2.11 (2018); IAS 1.7; IAS 8.5 (i. d. F. des ED/2091/7)) auch nach IFRS, in den Fällen, in denen die Festwerte von nachrangiger Bedeutung sind, eine Anwendung möglich sein (vgl. Haufe IFRS-Komm. (2021), § 17, Rn. 39; ADS (2002), Abschn. 9, Rn. 98). Die Durchschnittsmethode (und das Fifo-Verfahren) ist (bzw. sind) für eine große Stückzahl von Vorratsgegenständen, die normalerweise untereinander austauschbar sein müssen, als Bewertungsvereinfachungsverfahren nach IAS 2.25ff. verpflichtend anzuwenden (vgl. ausführlich hierzu Pellens et al. (2021), S. 467ff.).