Rn. 315
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach § 289f Abs. 2 Nr. 5 ist anzugeben, ob in betreffender Berichtsperiode eine fixe Geschlechterquote im AR eingehalten wurde. Falls nicht, sind die Gründe dafür anzugeben, sofern es sich entweder um eine börsennotierte AG bzw. KGaA oder eine börsennotierte SE handelt, die ihrerseits wiederum infolge der für sie jeweils einschlägigen Regelungen solche "Mindestanteile" einzuhalten hat (vgl. § 289f Abs. 2 Nr. 5; Fink/Kajüter (2021), S. 399).
Rn. 316
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Grundlage für diese Berichtspflicht ist § 96 Abs. 2f. AktG (für AG und KGaA) respektive § 17 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 3 SEAG (für SE). Danach haben UN, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, bei der Besetzung des AR einen Mindestanteil von jeweils 30 % Frauen und 30 % Männern einzuhalten. Betroffen sind damit börsennotierte UN, die dem MitbestG, MontanMitbestG oder MgVG unterliegen (vgl. Fink/Schmidt, DB 2015, S. 2157ff.). Diese fixe Geschlechterquote war erstmals bei der Besetzung von AR-Posten zu beachten, die es nach dem 01.01.2016 neu zu besetzen galt (vgl. § 25 Abs. 2 EGAktG). Die Quote gilt grds. als erfüllt, wenn sich das Gesamtorgan aus mindestens 30 % Frauen und mindestens 30 % Männern zusammensetzt. Sie muss also nicht für die Anteilseigner- und AN-Vertreter einzeln eingehalten werden. Allerdings können sowohl die Vertreter der Anteilseigner als auch die der AN einer Gesamtbetrachtung der Geschlechterquote vor einer anstehenden AR-Wahl widersprechen. Die Mindestanteile von 30 % sind dann von beiden Seiten separat zu erfüllen. Wird die Quote nicht eingehalten, ist die Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze bleiben dann rechtlich unbesetzt (sog. leerer Stuhl). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Regelung verhaltenssteuernd wirkt, da jede Seite im AR bestrebt ist, ihre Plätze zu besetzen (vgl. BT-Drs. 18/3784, S. 122).
Rn. 317
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Maßnahmen, die zur Einhaltung der fixen Geschlechterquote im AR ergriffen wurden, müssen im Gegensatz zur Berichtspflicht nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 nicht dargestellt werden. Allerdings kann es bei der Erläuterung der Gründe für die Nichteinhaltung der Geschlechterquote sinnvoll sein, auf die ergriffenen Maßnahmen einzugehen.