Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
Rn. 14
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Wenngleich eine Pflicht zur Erstellung eines JA bei Beendigung des Handelsgewerbes nicht ausdrücklich im Gesetz begründet wird, ist gleichwohl ein Abschluss auf diesen Zeitpunkt aufzustellen (vgl. Staub: HGB (2021), § 242, Rn. 50ff.).
Rn. 14a
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Geht während eines Jahrs aufgrund einer Schrumpfung des UN-Umfangs die Kaufmannseigenschaft verloren, braucht zum Ende des Jahrs kein JA mehr erstellt zu werden. Es ist jedoch für den Zeitpunkt der Beendigung der kaufmännischen Tätigkeit ein Abschluss aufzustellen, wobei das letzte GJ dann einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen kann ("Ebenso wie für den Beginn jeder vollkaufmännischen Tätigkeit muß auch für den Zeitpunkt ihrer Beendigung das Rechenwerk des Kaufmanns abgeschlossen, der Erfolg des zurückliegenden Zeitraums ermittelt und der Bestand an Vermögen und Schulden festgelegt werden" (BGH, Urteil vom 09.09.1954, 3 StR 827/53, BB 1954, S. 951; vgl. fernerhin Schlegelberger (1973), § 39 HGB, Rn. 7)). Umstritten ist, ob bei der Liquidation einer KapG während eines GJ auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (bzw. auf den davor liegenden Tag) eine Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft aufzustellen ist (vgl. so BayOLG, Urteil vom 14.01.1994, 3 Z BR 307/93, DB 1994, S. 523f.). Im Hinblick auf die durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) neu geregelten Vorschriften über die Liquidations-RL von KapG, die eine entsprechende Anwendung der für ordentliche JA geltenden Vorschriften auch für die Liquidations-RL vorsehen, erscheint die Aufstellung einer Schlussbilanz für die werbende Gesellschaft jedoch entbehrlich; vielmehr kann der erste Liquidations-JA auf das Ende des bisherigen GJ aufgestellt werden (vgl. Förschle/Kropp/Deubert, DB 1994, S. 998 (999f.); Beck HB-S (2021), Kap. T, Rn. 45ff.; a. A. Staub: HGB (2021), § 242, Rn. 52f., ebenso wie Hüffer-AktG (2023), § 270 AktG, Rn. 3, jeweils mit der Begründung, dass in dem Verzicht der Aufstellung einer Schlussbilanz eine nicht sachgerechte Nivellierung zwischen Gewinnermittlungs- und Abwicklungsbilanz zu sehen sei).