Rn. 57

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Durch das MoMiG ist das Haftkap.-System der GmbH verändert bzw. "dereguliert" worden. Im Vorfeld der Reform hatten Kritiker die komplette Abschaffung des formellen Mindestkap. gefordert und sich dabei auf die US-amerikanische Praxis sowie auf Regelungen in einzelnen europäischen Staaten berufen (vgl. zu Einzelheiten Seibert (2008), S. 12ff.). Es schien, als ob das Vordringen der IFRS die Abschaffung des Mindestkap. beförderte (vgl. Seibert (2008), S. 16). Zudem bestand eine Konkurrenz zur englischen Limited.

 

Rn. 58

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Der deutsche Gesetzgeber hielt jedoch am Mindestkap. von 25.000 EUR fest. Um den Kritikern dieser Entscheidung entgegenzukommen, schuf er die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)", die kein Mindestkapital erfordert (vgl. HdR-E, GmbHG § 5a, Rn. 1ff.).

 

Rn. 59

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, ein genehmigtes Kap. zu schaffen (vgl. § 55a GmbHG). Das EK-Ersatzrecht der früheren §§ 32af. GmbHG (a. F.) wurde aufgehoben. Die Neuregelung dieser Materie wurde in das Insolvenzrecht verlagert (vgl. Seibert (2008), S. 40). Die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen zur Sicherheit oder Befriedigung von Gesellschafterdarlehen ist in § 135 InsO geregelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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