Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
Rn. 80
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gemäß IAS 1.10 (ED/2019/7.10) umfasst ein vollständiger IFRS-Abschluss (bezüglich der Bestandteile und Gliederung eines Abschlusses wird grds. nicht zwischen JA/EA und KA differenziert; vgl. hierzu IAS 1.4; ED/2019/7.6) mindestens
(a) |
die Bilanz zum Abschlussstichtag ("statement of financial position"), |
(b) |
die Gesamtergebnisrechnung ("statement of profit or loss and other comprehensive income" bzw. künftig: "statement of financial performance"), |
(c) |
eine EK-Veränderungsrechnung ("statement of changes in equity") nach den Vorgaben des IAS 1.106ff. (ED/2019/7.89ff.), |
(d) |
eine KFR ("statement of cashflows") i. S. d. IAS 7, sowie |
(e) |
einen Anhang ("notes"). |
Des Weiteren müssen nach IFRS 8.2 UN, deren Schuld- oder EK-Instrumente an einem öffentlichen Markt, d. h. an einer in- oder ausländischen Börse oder einem OTC-Markt gehandelt werden oder welche ihren Abschluss einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission beliebiger Kategorien von Schuld- oder EK-Instrumenten an einem öffentlichen Markt vorlegen, ihren Anhang um eine Segmentberichterstattung ergänzen (die Segmentberichterstattung stellt somit nach IFRS keinen gesonderten Abschlussbestandteil dar, sondern ist vielmehr integraler Bestandteil des Anhangs). Für alle übrigen Unternehmen besteht diesbezüglich ein Wahlrecht.
Rn. 81
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Eine der Generalnorm des § 264 Abs. 2 entsprechende Regelung enthält IAS 1.15 (IAS 8.6A i. d. F. des ED/2019/7). Danach sollen die Abschlüsse die VFE-Lage sowie die Cashflows entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ("fair presentation") darstellen. Während das "overriding principle" (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 19) nicht in deutsches (HGB-)Recht transformiert wurde, gilt es indes für die IFRS gemäß IAS 1.19 (IAS 8.6E i. d. F. des ED/2019/7) in "äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führen" würde.