Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 699
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Der Arbeitgeber muss im Anwartschafts- und im Rentenzeitraum die latente Last aus vermutlich später gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG gebotenen Rentenanpassungen passivieren (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 674f.). Er ist dabei auf realistische Schätzungen angewiesen, die er u. a. auf die Erfahrungen mit dem durchschnittlichen Anpassungsbedarf der vergangenen sieben Jahre stützen kann.
Keine latenten Anpassungslasten i. d. S. sind die auf der gesetzlichen oder einer vertraglichen Anpassungsverpflichtung beruhenden Lasten. Sie sind vielmehr Teil der Pensionsverpflichtung an sich und insoweit bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen.
Rn. 700
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Der Arbeitgeber muss eine latente Anpassungspflicht passivieren, wenn in den Jahren zwischen den einzelnen Prüfterminen die Teuerung stieg und dies daher einen Anpassungsbedarf indiziert. Dies gilt, obwohl nicht sicher ist, ob die wirtschaftliche Lage im Prüfjahr wirklich eine Anpassung gebietet (vgl. Dernberger/Förster, BB 1993, S. 70 (72)). Allerdings hatte das IDW früher die gegenteilige Auffassung vertreten (vgl. IDW, HFA 3/1993, WPg 1994, S. 24 (25)). Wenn aber nun das BilMoG auch eine Beachtung vermutlicher künftiger Rentenanpassungen verlangt, ist das Erfassen von Trends geboten (vgl. IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 51ff.).
Rn. 701
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Besonders heftig wurde die Frage diskutiert, ob das UN nach dem Verweigern einer Anpassung wegen unzureichender wirtschaftlicher Lage in diesem und den beiden Folgejahren verpflichtet war, die latente Anpassungsverpflichtung zu passivieren. Ursprünglich gelangte das IDW zu dem Ergebnis, dass dies nicht geboten sei (vgl. IDW, HFA 3/1993, WPg 1994, S. 24 (25)). Aber auch in diesem Fall geht das Gebot, die latenten Lasten aus künftigen Anpassungen in die Bewertung einzubeziehen, nach dem Inkrafttreten des BilMoG vor (vgl. IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 51ff.).
Rn. 702
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die latente Last aus der Anpassungsprüfungspflicht muss im Anhang angegeben werden. Dies folgt aus § 285 Nr. 24, der das Nennen wesentlicher Bewertungsparameter fordert. Dies gilt für latente Anpassungslasten aus Alt- und Neuzusagen gleichermaßen.