Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
I. Überblick
Rn. 15
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Infolge des sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.09.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) ist § 242 um einen vierten Absatz ergänzt worden. Die Erweiterung steht im Zusammenhang mit der Einfügung von § 241a, der Einzelkaufleute bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Buchführung und Aufstellung eines Inventars befreit (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 241a). Durch § 242 Abs. 4 werden Einzelkaufleute i. S. d. § 241a auch von der Pflicht zur Aufstellung eines JA befreit. § 242 Abs. 4 kommt darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Petersen/Zwirner (2009), Kap. IV, S. 383).
II. Regelungsinhalt
Rn. 16
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
§ 242 Absatz 4 ergänzt § 241a (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 47). Die Vorschrift nimmt Einzelkaufleute i. S. d. § 241a von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 des § 242 aus. Demzufolge entfällt für diese Einzelkaufleute die Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ebenso wie eines handelsrechtlichen JA bestehend aus Bilanz und GuV. Ohne § 242 Abs. 4 wären die betroffenen Einzelkaufleute zur Erstellung eines JA und damit faktisch auch zu einer Buchführung verpflichtet, so dass die befreiende Wirkung von § 241a ins Leere liefe (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 242 HGB, Rn. 14).
Rn. 17
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
§ 242 Abs. 4 kann unabhängig von dem Wahlrecht des § 241a in Anspruch genommen werden (vgl. HdR-E, HGB § 241a, Rn. 13). Die Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 242 Abs. 4 erscheint jedenfalls dann geboten, wenn bereits die Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. in widersprüchlicher Weise Beck Bil-Komm. (2022), § 241a HGB, Rn. 8, wonach die Wahlrechte in den §§ 241a und 242 Abs. 4 unabhängig voneinander ausgeübt werden können, während es bei § 242 HGB, Rn. 14, heißt, die Befreiung von der Aufstellung des JA gemäß § 242 Abs. 4 bedinge eine korrespondierende Ausübung des Wahlrechts in § 241a).
Rn. 18
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Liegen die Voraussetzungen des § 241a Satz 1 (z. B. zum 31.12.t4) nicht mehr vor, besteht für den Schluss des GJ t4 (31.12.) die Verpflichtung, eine Bilanz aufzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 242 Abs. 1 Satz 1. Die aufzustellende Bilanz hat faktisch die Funktion einer – hier aus systematischen Gründen für die Gewinnermittlung erforderlichen – Eröffnungsbilanz. Allerdings stellt sie keine originäre Eröffnungsbilanz i. S. d. § 242 Abs. 1 Satz 1 dar, die an den Beginn des Handelsgewerbes anknüpft, weil der Beginn des Handelsgewerbes in den betreffenden Fällen bereits in der Vergangenheit liegt. Mit Blick auf den Eintritt der Bilanzierungspflicht muss der Einzelkaufmann frühzeitig geeignete organisatorische Maßnahmen ergreifen, damit die Aufstellung des Inventars und der Bilanz sichergestellt ist (im Beispiel zum 31.12.t4). Mit Beginn der Bilanzierungspflicht gelten für die RL die allg. handelsrechtlichen Vorschriften.
Rn. 19
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Im Falle der Neugründung treten die Rechtsfolgen bereits dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung vorliegen. Diese Regelung in § 242 Abs. 4 Satz 2 entspricht der Regelung in § 241a Satz 2 (vgl. HdR-E, HGB § 241a, Rn. 12).
Rn. 20
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
vorläufig frei