Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 157
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Von der Aufstellung des JA einschließlich seines Bestandteils "Anhang" – mit den unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 155f., zusammengestellten Pflichtangaben – zu unterscheiden ist, was KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a offenzulegen und damit zu publizieren haben (die maßgeblichen Unterlagen sind der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register zu übermitteln). Letzteres ist in den §§ 325ff. konkret geregelt.
Rn. 158
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die §§ 326f. sehen erhebliche größenabhängige Erleichterungen für kleine und mittelgroße KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a bei der Offenlegung (nicht bei der Aufstellung) vor. In Bezug auf die GuV gilt danach Folgendes: Nach § 326 Abs. 1 brauchen als "klein" i. S. d. § 267 Abs. 1 zu wertende UN die GuV nicht offenzulegen; auch braucht der elektronisch der das UN-Register führenden Stelle zu übermittelnde Anhang die die GuV betreffenden Angaben nicht zu enthalten. Darunter sind zunächst sämtliche unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 155f., aufgeführten Angaben zu verstehen. Einschränkend muss jedoch berücksichtigt werden, dass einzelne dieser Angaben ebenso die Bilanz betreffen und deshalb bei der Offenlegung nicht weggelassen werden dürfen. In anderen Fällen sind Vorschriften zitiert, die nur z. T. die GuV sowie die Ertragslage, teilweise aber auch die Bilanz sowie die Vermögens- und Finanzlage betreffen. Auch hier darf der eingereichte Anhang nur um die allein die GuV bzw. Ertragslage betreffenden (Teil-)Angaben gekürzt werden.
Rn. 158a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
KapG und PersG i. S. d. § 264a, die gemäß § 267a unter den Regelungsbereich einer Kleinst-KapG fallen, können die gesetzliche Offenlegungspflicht gemäß § 325 alternativ auch dadurch erfüllen, dass nur die Bilanz beim UN-Register in elektronischer Form dauerhaft hinterlegt wird (vgl. § 326 Abs. 2 Satz 1; im Übrigen HdR-E, HGB § 325, Rn. 18aff.; HdR-E, HGB § 326, Rn. 13). Zwecks Inanspruchnahme der Hinterlegung muss die Kleinst-KapG gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 der das UN-Register führenden Stelle mitteilen, dass die Größenmerkmale einer Kleinst-KapG nach § 267a Abs. 1 eingehalten worden sind. Interessierte können sich dann auf Antrag und gegen Gebühr eine elektronische Kopie (lediglich) der Bilanz übermitteln lassen (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 3).
Rn. 158b
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Fernerhin dürfen mittelgroße KapG und diesen qua § 264a gleichgestellte PersG gemäß § 327 Nr. 2 den Anhang ohne Angabe des "Materialaufwands" bei Anwendung des UKV (vgl. § 285 Nr. 8 lit. a)) elektronisch übermitteln (zu weiteren Einzelheiten wird auf HdR-E, HGB §§ 325ff., verwiesen). Weitere größenabhängige Erleichterungen – und zwar bereits bei der Aufstellung und damit auch bei der Offenlegung – gewährt § 276 (vgl. HdR-E, HGB § 276, Rn. 1ff.).