Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 157
Stand: EL 08 – ET: 10/2010
Kündigt der AP gem. § 318 Abs. 6 aus wichtigem Grund, so hat im prüfungspflichtigen UN das Organ, an das die Kündigungserklärung gerichtet ist, bestimmte, in § 318 Abs. 7 geregelte Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Diese Pflichten treffen grds. die gesetzl. Vertreter des prüfungspflichtigen UN. Wenn allerdings der Prüfungsauftrag vom AR erteilt wird, ist dieser auch Adressat der Kündigungserklärung (vgl. HdR-E, HGB § 318, Rn. 149), so dass den AR gem. § 318 Abs. 7 Satz 4 auch die entspr. Folgepflichten treffen.
Rn. 158
Stand: EL 08 – ET: 10/2010
Der jeweilige Adressat der Kündigungserklärung hat die Kündigung dem AR, der nächsten HV bzw. bei GmbH den Gesellschaftern mitzuteilen. Ist der AR der Adressat der Kündigungserklärung, hat dieser die gesetzl. Vertreter zu unterrichten (vg. § 318 Abs. 7 Satz 5). Für die HV hat diese Mitteilung i. d. R. eine rein deklaratorische Bedeutung, da zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen HV die Abschlussprüfung bereits beendet ist. Bei der GmbH müssen die Gesellschafter nicht auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung informiert werden. Vielmehr reicht die mündliche oder schriftliche Benachrichtigung der einzelnen Gesellschafter aus.
Rn. 159
Stand: EL 08 – ET: 10/2010
Der Empfänger der Kündigungserklärung ist ferner zur Vorlage des Berichts des AP verpflichtet. Dieser ist gem. § 318 Abs. 7 Satz 2 unverzüglich dem AR vorzulegen. Jedes AR-Mitglied hat das Recht, den Bericht nach § 318 Abs. 7 Satz 3 zur Kenntnis zu nehmen und außerdem den Bericht des AP zu erhalten, sofern der AR nicht nach § 318 Abs. 7 Satz 4 beschlossen hat, den Prüfungsbericht nur an die Mitglieder eines Ausschusses auszuhändigen.
Rn. 160
Stand: EL 08 – ET: 10/2010
Auch der neue AP hat Anspruch auf Aushändigung des Prüfungsberichts seines Vorgängers, obwohl dies gesetzl. nicht explizit geregelt ist. Allerdings gehört der Prüfungsbericht zu den Unterlagen, die die prüfungspflichtige Gesellschaft dem AP gem. § 320 aushändigen muss. Auf die Einsicht in den Prüfungsbericht seines Vorgängers darf der AP nicht verzichten, da er sonst gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Prüfung nach § 323 Abs. 1 bzw. § 43 WPO verstößt. Dazu gehört auch die Einsicht in die schriftliche Kündigungsbegründung seines Vorgängers.