Rn. 35
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt von Amts wegen. I.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG regelt § 334 Abs. 4 die sachliche Zuständigkeit für die Fälle der §§ 334 Abs. 1–2a. Zuständige Verwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 1 ist bei KapG, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nehmen oder die Zulassung entsprechender Wertpapiere beantragt haben (vgl. § 264d), die BaFin (Nr. 1) und im Übrigen das BfJ (Nr. 2 lit. a)). Die Zuständigkeit der BaFin soll dabei dem Umstand Rechnung tragen, dass eine vollständige und richtige RL dieser (kap.-marktorientierten) UN in besonderer Weise dem Schutz der Anleger und damit transparenten und effizienten Kap.-Märkten dient. Außerdem wird berücksichtigt, dass die RL-Unterlagen dieser UN, soweit sie als WpHG-Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, gleichsam an die Stelle des Jahresfinanzberichts treten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG) und die BaFin bereits für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Vorschriften des WpHG über den Jahresfinanzbericht zuständig ist. Im Zuge dessen kann sie bei einer etwaigen Verfolgung ggf. Erkenntnisse aus dort durchgeführten Bilanzkontrollverfahren berücksichtigen, wodurch sich weitere Synergien ergeben (vgl. BT-Drs. 19/17343, S. 22). In den Fällen des Abs. 2 ist die beim BAFA angesiedelte APAS zuständig (Nr. 3) und in den Fällen des Abs. 2a wiederum das BfJ (Nr. 2 lit. b)). Bezüglich der Einleitung und Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der Opportunitätsgrundsatz gemäß § 47 OWiG. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG verjähren die Ordnungswidrigkeiten des § 334 nach drei Jahren. Eine entsprechende Vollstreckungsverjährung richtet sich nach § 34 OWiG.
Rn. 36
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Bei Verdacht auf Bilanzverstöße kann die BaFin gegenüber den betreffenden UN direkt und unmittelbar auftreten und auch forensische Mittel einsetzen. Ihre hoheitlichen Befugnisse umfassen derweil u. a. erweiterte Auskunftsrechte, das Recht auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie das Recht, Führungskräfte des betreffenden UN sowie dessen AP vorladen und vernehmen zu dürfen (vgl. § 107 Abs. 5, 7 WpHG).