Rn. 318
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Durch das CSR-RUG wurde die Erklärung zur UN-Führung um Angaben zur Diversität in den Leitungs- und Überwachungsorganen erweitert (vgl. § 289f Abs. 2 Nr. 6). Die Vorschrift setzt die Vorgaben der CSR-R in deutsches Recht um (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 401f.). Mit der Berichtspflicht möchte der Gesetzgeber die UN anhalten, die Vielfalt in den Leitungs- und Überwachungsorganen zu erhöhen. Dadurch sollen wiederum die CG verbessert, die Qualität von Entscheidungsprozessen erhöht und die Offenheit für neue Ideen gestärkt werden. Berichtspflichtig sind börsennotierte AG, KGaA und SE, die nach § 267 Abs. 3 Satz 1 als "groß" zu qualifizieren sind. Die Angaben waren erstmals für GJ zu machen, die nach dem 31.12.2016 begannen (vgl. Art. 80 EGHGB).
Rn. 319
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die nach § 289f Abs. 2 Nr. 6 geforderten Angaben umfassen eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des AR verfolgt wird, sowie eine Beschreibung der Ziele des Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im GJ erreichten Ergebnisse. Auch wenn das Gesetz von der Beschreibung "des" Diversitätskonzepts spricht, kann es sich in der Praxis auch um jeweils ein Konzept für den Vorstand und den AR handeln. Eine Beschränkung der Beschreibung des Diversitätskonzepts nur für eines der beiden Organe entspricht nicht den Anforderungen (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 289f HGB, Rn. 104).
Rn. 320
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Angaben zur Diversität können bereits aufgrund anderer Berichtspflichten in der Erklärung zur UN-Führung enthalten sein (z. B. i. R.d. Angaben zu UN-Führungspraktiken nach § 289f Abs. 2 Nr. 2, zu den Zielgrößen von Frauen in Führungspositionen nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 oder zur Geschlechterquote nach § 289f Abs. 2 Nr. 5). Zwecks Vermeidung von Redundanzen kann auf diese Angaben verwiesen werden (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 54; DRS 20.K231j).
Rn. 321
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Wird im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des AR ein Diversitätskonzept verfolgt, ist dieses zu beschreiben. Wird ein solches Konzept hingegen nicht verfolgt, so sind die Gründe hierfür i. S. d. "comply-or-explain"-Prinzips zu erläutern (vgl. § 289f Abs. 5; DRS 20.K231l).
Rn. 322
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Für die Beschreibung des Diversitätskonzepts definiert das Gesetz keine konkreten Anforderungen. Es nennt aber mögliche Aspekte, die für die Diversität der Leitungs- und Aufsichtsorgane bedeutsam sein können: Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund. Hierbei handelt es sich weder um mindestens zu beschreibende Merkmale, noch um eine abschließende Aufzählung. Weitere mögliche Aspekte, die bei einem Diversitätskonzept berücksichtigt werden können, werden in den Leitlinien der EU-KOM für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen genannt (vgl. ABl. EU, C 215/19f. vom 05.07.2017): geografische Herkunft, internationale Erfahrung, Sachkenntnis zu Nachhaltigkeitsthemen, AN-Vertretung, sozio-ökonomischer Hintergrund. Da das Gesetz die Auswahl der Merkmale in das Ermessen der UN stellt, können für Vorstand und AR auch unterschiedliche Aspekte für die Beschreibung der Diversität herangezogen werden (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 289f HGB, Rn. 106).
Rn. 323
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Zu beschreiben sind auch die mit dem Diversitätskonzept verfolgten Ziele. Diese können allg. formuliert sein (z. B. Verbesserung der CG) oder sich auf die konkreten Merkmale der Leitungs- und Aufsichtsorgane beziehen (z. B. Geschlechterquote). Da das Gesetz keine speziellen Vorgaben macht, sind verbale Ausführungen zu den Zielen des Diversitätskonzepts grds. hinreichend. Allerdings sind quantitative Angaben für die Adressaten i. d. R. besser nachvollziehbar und daher zu präferieren. Hinzu kommt, dass auch über die im GJ erzielten Ergebnisse berichtet werden muss, weshalb die Ziele operational formuliert sein müssen. So verlangt DRS 20.K231h, das Ausmaß und den Zeitbezug der Ziele des Diversitätskonzepts anzugeben, wenn diese intern festgelegt werden. Auch nach den Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen sollten die berichteten Ziele des Diversitätskonzepts messbar sein (vgl. ABl. EU, C 215/20 vom 05.07.2017). Dies ist in vielen Fällen leicht umsetzbar, indem z. B. Zielgrößen für den Frauenanteil, den Anteil bestimmter Nationalitäten oder die durchschnittlichen Jahre an Berufserfahrung angegeben werden.
Rn. 324
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Weiterhin ist die Art und Weise darzustellen, wie das Diversitätskonzept im UN umgesetzt wird. Hierzu kann z. B. auf die Prozesse und Maßnahmen eingegangen werden, mit denen die Ziele des Diversitätskonzepts erreicht werden sollen (vgl. DRS 20.K231i).
Rn. 325
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Zu berichten ist auch über die im GJ erreichten Ergebnisse des Diversitätskonzepts. Die Ergebnisse verdeutlichen i. V. m. den verfolgten Zielen das Ausmaß...