Rn. 9
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Durch die "Aktienrechtsnovelle 1931" wurden erstmals RAP in das aktienrechtliche Gliederungsschema aufgenommen und durch das AktG 1937 beibehalten (vgl. nur Niemann (1987), S. 1f.; überdies Fuchs (1987), S. 153ff., 270ff.; sodann ebenfalls HdJ, Abt. II/9 (2021), Rn. 14ff., und Berndt (1998), S. 67ff., 150ff.). So verlangte das AktG 1937 in § 131 Abs. 1 A IV, B IV den gesonderten Ausweis von RAP auf der Aktiv- und Passivseite der aktienrechtlichen Bilanz.
Rn. 10
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Sowohl die Bestimmungen der Aktienrechtsnovelle von 1931 als auch die Vorschriften des AktG 1937 beschränkten sich bezüglich der Angaben zu den RAP lediglich auf das Gliederungsschema der Bilanz; an einer konkreten Begriffsdefinition dagegen mangelte es. Nicht zuletzt deshalb konnte der Terminus der Rechnungsabgrenzung sehr weit ausgelegt werden.
Letztlich war zwischen drei Gruppen von aktiven und passiven RAP zu unterscheiden, die nach dem Gesetzestext uneingeschränkt bilanzierungsfähig waren:
- Die „transitorischen Aktiva und Passiva i. e. S., d. h. Ausgaben und Einnahmen vor dem BilSt, die erst nach dem Stichtag zu Aufwendungen und Erträgen wurden.
- Die transitorischen Aktiva und Passiva i. w. S., die der Verteilung einmaliger größerer Aufwendungen auf mehrere Rechnungsperioden dienten (z. B. Werbeaufwand).
- Die antizipativen Aktiva und Passiva, d. h. Erträge und Aufwendungen des abgelaufenen GJ, die erst später zu Einnahmen und Ausgaben” (ADS (1968), § 152 AktG, Rn. 174)
führten.
Rn. 11
Stand: EL 41 – ET: 09/2023
Die Unterteilung der transitorischen RAP in
(1) |
Aktiva und Passiva i. e. S. einerseits sowie |
(2) |
Aktiva und Passiva i. w. S. andererseits |
war Folge der gesetzlichen Unbestimmtheit des Begriffs "Rechnungsabgrenzung". Die durch das AktG 1937 in keiner Weise limitierte Begriffsauslegung ließ somit viel Raum für eine Bilanzierung i. S. d. dynamischen Bilanztheorie bzw. war als reines "Zugeständnis des Gesetzgebers an die dynamische Bilanzauffassung" (Everding, StuW 1959 (Bd. I), Sp. 169 (173)) zu werten. Wenngleich dadurch bewusst ein dynamisches Element in die an sich (ausschüttungs-)statisch geprägte Jahresbilanz eingebracht wurde, lag darin aber nicht die Intention, unter den RAP all diejenigen Posten zu sammeln und zu bilanzieren, die an anderer Stelle der Bilanz nicht unterzubringen waren (vgl. Kropff (1965), S. 237). Diese u. a. von der RFH- und BFH-Rspr. begünstigte extensive Begriffsauslegung barg die Gefahr in sich, dass handelsrechtlich etwas aktiviert wurde, was dem Vorsichtsprinzip u. U. widersprach, wie z. B. aktivierter Reklameaufwand (vgl. HdJ, Abt. II/9 (2021), Rn. 18f.). Soweit dabei Ausgaben für einen einmaligen Werbefeldzug vorliegen, handelt es sich um transitorische Posten i. w. S.; bei "Vorauszahlungen für eine regelmäßig wiederkehrende Werbemaßnahme (Erscheinen von Anzeigen u.Ä.) oder für Miete von Werbeflächen für einen bestimmten Zeitraum", sind diese Werbeaufwendungen hingegen unter die transitorischen Posten i. e. S. zu subsumieren (vgl. WP-HB (2023), Rn. F 441 (auch Zitat)).