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I. Anhang

Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
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Rn. 130

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Ungeachtet ihrer Größe (i. S. d. § 267), haben KapG sowie ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG die auf die Posten der Bilanz und der GuV angewandten Bilanzierungsmethoden im Anhang anzugeben (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 1); dazu gehören seit BilRUG auch die "Grundlagen für die Umrechnung in Euro [...], soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten" (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 (a. F.); vgl. auch BilRUG-Komm. (2015), § 284 HGB, Rn. 8; ferner BT-Drs. 18/4050, S. 64, wonach von keiner Änderung der materiellen Rechtslage durch die Aufhebung des § 284 Abs. 2 Nr. 2 (a. F.) auszugehen ist). Durch die erstmalige (gesetzliche) Verankerung einer Währungsumrechnungsnorm hatte die damals im Zuge des BilMoG unverändert belassene Angabepflicht des § 284 Abs. 2 Nr. 2 (a. F.) ohnehin bereits an Bedeutung für die Informationsfunktion des JA verloren, schließlich wurde die bis dahin zu konstatierende Methodenvielfalt ebenso wie Anwendungsunsicherheit in Gestalt des § 256a erheblich eingeschränkt.

 

Rn. 131

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Der o. g. Regelungsbereich ist somit weiter gefasst als der des § 256a, der seinerseits lediglich auf fremde Währung lautende VG und Verbindlichkeiten adressiert. So sind von der Angabepflicht zunächst Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten sowie die damit korrespondierenden Aufwendungen und Erträge betroffen. Entsprechend verhält es sich in Bezug auf in Fremdwährung erworbene VG des AV, ausländische Beteiligungen und Wertpapiere oder Vorräte, sowie ggf. diejenigen VG und Schulden, die einer ausländischen Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung zuzurechnen sind. Auch Rückstellungen für drohende Verluste aus Fremdwährungs- bzw. Währu...

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