Rn. 43
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Nach IAS 38.69(a) sind Gründungsaufwendungen (einschließlich etwaiger Ingangsetzungsaufwendungen) nicht aktivierbar. EK-Beschaffungskosten sind von dem aufgenommenen Kap. – mit dem um den ggf. anfallenden Steuervorteil gekürzten Betrag, wenn diese Aufwendungen steuerlich als abzugsfähig behandelt werden – zu kürzen, soweit es sich um zusätzliche direkt zurechenbare Kosten (wie Honorare für RA und WP sowie Bankprovisionen) handelt (vgl. IAS 32.35f.; IAS 32.37). Der Abzug hat gegen die Kap.-Rücklage zu erfolgen. Alle anderen Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen.
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