Tz. 1
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
In den gesetzlichen Vorschriften über die RL wird der Begriff der Inventur nicht verwendet. In § 240 Abs. 1 heißt es: "Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen". In § 240 Abs. 2 Satz 1 heißt es darüber hinaus: "Er [der Kaufmann, d.Verf.] hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen." Lediglich als Überschrift zu § 241 wird der Begriff "Inventur" im Zusammenhang mit dem Begriff "Vereinfachungsverfahren" (Inventurvereinfachungsverfahren) genannt. Aus dem Gesamtaufbau des Dritten Buchs des HGB ist darüber hinaus zu entnehmen, dass zwischen einem Inventar und einem JA zu unterscheiden ist. Während jedoch für das Inventar lediglich ein Paragraf vorgesehen ist, wird der JA in einem gesamten Unterabschnitt und speziell für KapG bzw. ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a in einem gesamten Abschnitt behandelt.
Tz. 2
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Nach § 242 Abs. 3 besteht ein JA aus einer Bilanz und einer GuV, bei KapG und PersG i. S. d. § 264a stellt darüber hinaus der Anhang einen weiteren Bestandteil des JA dar (erweiterter JA; vgl. § 264 Abs. 1 Satz 1). Bilanz und GuV können als Instrumente, die das Ergebnis der nach den Regeln der doppelten Buchführung geführten Geschäftsbuchhaltung darstellen, angesehen werden (vgl. AK Ludewig der SG (1967), S. 11). Vereinfacht lässt sich demnach festhalten, dass der JA das systematische, sich an bestimmten Regeln orientierende, verdichtete Ergebnis der innerhalb der Periode angefallenen und nach den Regeln der doppelten Buchführung erfassten Geschäftsvorfälle darstellt.
Tz. 3
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Aus den oben wiedergegebenen gesetzestechnischen Formulierungen lässt sich entnehmen, dass es sich bei dem Inventar um eine Aufstellung des Vermögens eines Kaufmanns zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt (vgl. ADS (1998), § 240, Rn. 3). Diese Aufstellung ist grds. nicht aus einzelnen fortlaufenden Aufschreibungen der wirtschaftlichen Transaktionen innerhalb des GJ, auf dessen Schluss das Inventar aufgestellt werden soll, abzuleiten; vielmehr ist der Kaufmann verpflichtet, durch eine gesonderte Bestandsaufnahme seine VG detailliert zu erfassen und in das Inventar einzustellen. Diese Aufnahme hat zunächst nach Art und Menge der am Schluss des GJ vorhandenen VG einschließlich der Schulden zu erfolgen. Diese Tätigkeit der Bestandserfassung bezeichnet man als Inventur (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 240 HGB, Rn. 1).
Tz. 4
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Strittig ist, ob die Tätigkeit der Inventur auch die Wertfindung für die einzelnen VG mit umfasst. Nach § 240 Abs. 1 (2. Halbsatz) hat der Kaufmann bei der Aufstellung des Inventars den "Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben." Diese Regelung erstreckt sich einzig auf das Inventar und beinhaltet unzweifelhaft das Erfordernis, die VG (und Schulden), die in diese Aufzeichnung zu übernehmen sind, mit einem Wert zu belegen. Für die Inventur ist zu berücksichtigen, dass der Kaufmann aufgrund der Maxime des § 240 Abs. 1 (1. Halbsatz) zunächst aufgefordert ist, seine VG (und Schulden) genau zu verzeichnen, und er erst in einem zweiten Schritt verpflichtet wird, den Wert dieser VG (und Schulden) anzugeben. Dieser zweite Schritt ist deckungsgleich mit der Schnittstelle zwischen der Inventur und dem Inventar. Dieser Abgrenzung steht nicht entgegen, dass bei der Inventur auch Nominalwerte aufzunehmen sind und insoweit i. R.d. körperlichen Bestandsaufnahme auch in Euro ausgedrückte Posten erfasst werden müssen (vgl. Hofmann, DB 1964, S. 1197 (1199)). Dabei handelt es sich aber nicht um einen Bewertungsvorgang, sondern um einen Vorgang der Erfassung von Gegenständen, die der Quantität und Qualität sowie der Identität nach nur durch Nominalwertangaben beschrieben werden können.
Tz. 5
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Inventur zwar grds. als körperliche Bestandsaufnahme aller VG (und Schulden) anzusehen ist, jedoch die eigentliche Technik der Bestandsaufnahme in Abhängigkeit von der praktizierten Inventurform und den betroffenen VG (und Schulden) zu bestimmen ist. So ist bspw. bei Forderungen und Verbindlichkeiten eine körperliche Bestandsaufnahme nicht möglich, hier hat man sich anderer Verfahren zu bedienen.
Tz. 6
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Zur Kennzeichnung der unterschiedlichen Inventurformen wird im Rahmen dieser Kommentierung der Unterscheidung des AK Ludewig der SG ((1967), S. 9f.) gefolgt. Danach kennzeichnet das Inventursystem die "zeitliche Durchführung der Inventur, d. h. den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Bestandsaufnahme". Demgegenüber wird durch das Inventurverfahren die Art bzw. Technik der Bestandsaufnahme ausgedrückt (vgl. hierzu ausführlich HdR-E, HGB § 241, Rn. 6, 25 ff). I.d.S. werden folgende Inventursysteme praktiziert: