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I. Differenzbetrag

Dr. Martin Empt
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Rn. 3

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß § 232 AktG müssen Wertminderungen oder sonstige Verluste in der bei der Beschlussfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen worden sein. Ob dies der Fall ist, hängt von einem Vergleich der Vermögenslage im Zeitpunkt der Aufstellung des JA mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kap.-Herabsetzung ab. Es ist demnach zu fragen, ob sich eine Differenz zu einer (fiktiven) im Zeitpunkt des Kap.-Herabsetzungsbeschlusses nach den Grundsätzen eines JA erstellten Bilanz ergibt, in der entsprechende Verluste ausgewiesen waren (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 232, Rn. 3; KK-AktG (2020), § 232, Rn. 4; HB-GesR (2020/IV), § 62, Rn. 27; MünchKomm. AktG (2021), § 232, Rn. 5; unscharf ADS (1997), § 232 AktG, Rn. 7ff.).

Bei der Auslegung der Begriffe "eingetreten" und "ausgeglichen" sind v.a. zwei Aspekte zu berücksichtigen: zum einen der Zweck des § 232 AktG, der darin besteht, Manipulationen am Grundkap. zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern, zum anderen, dass nach Bilanzierungsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Bilanzierungsvorsicht und der Imparität (vgl. KK-AktG (2020), § 232, Rn. 4; zu den Begriffen im Ergebnis HdR-E, HGB § 252, Rn. 77ff., 81ff.), bei zu erwartenden Verlusten bereits im Vorfeld Abschreibungen und Rückstellungen vorzunehmen sind (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 249, Rn. 7). Werden sie bilanziell berücksichtigt, erlaubt der daraus entstehende Bilanzverlust eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung. Eingetreten ist eine Wertminderung oder ein sonstiger Verlust demnach nur, wenn er sich durch ein Umsatzgeschäft realisiert hat. Dies gilt insbesondere auch für Verluste, die nur nach Vorsorgegrundsätzen anzunehmen waren. Stellt sich z. B. bei einer abgeschriebenen Forderung im Na...

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