Rn. 15
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Kap.-Rücklage ist stets dann zu dotieren, wenn einer der folgenden Tatbestände eingetreten ist (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 68ff.):
(1) |
Agio bei der Ausgabe von Anteilen (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 1); |
(2) |
Agio bei der Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 2); |
(3) |
"Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten" (§ 272 Abs. 2 Nr. 3); |
(4) |
sonstige "Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten" (§ 272 Abs. 2 Nr. 4); |
(5) |
Dotierungen im Zusammenhang mit einer Kap.-Herabsetzung (vgl. §§ 231f., 237 Abs. 5 AktG); |
(6) |
eingeforderter Nachschuss bei einer GmbH mit Nachschusspflicht, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). |
Die Dotierung der Kap.-Rücklage in der aufzustellenden Bilanz hat dann zu erfolgen, wenn einer dieser Tatbestände im GJ realisiert worden ist.
Rn. 16
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die allg. Grundsätze hinsichtlich der bilanziellen Erfassung – insbesondere das Stichtagsprinzip – einzelner Tatbestände werden durch § 270 Abs. 1 nicht durchbrochen. Dies bedeutet, dass nur solche Einstellungen, die zum BilSt als realisiert anzusehen sind, bei der Bilanzaufstellung vorzunehmen sind. Tatbestände, die in dem Zeitraum zwischen BilSt und Bilanzaufstellung realisiert werden, sind nicht mit § 270 Abs. 1 angesprochen.
Rn. 17
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Da erst mit der Eintragung einer Kap.-Erhöhung die Aktienrechte entstehen (vgl. § 189 AktG), stellt sich die Frage, wie vor der Eintragung geleistete Einlagen bilanziell zu erfassen sind; dies gilt insbesondere für Agiobeträge, da diese in jedem Fall vor der Eintragung der Kap.-Erhöhung geleistet sein müssen (vgl. § 188 Abs. 2 i. V. m. § 36a Abs. 1 AktG). Da die Zeichner der neuen Anteilsscheine bezüglich der insgesamt geleisteten Einlagen im Fall eines vor Eintragung der Durchführung der Kap.-Erhöhung eröffneten Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger sind, kommt für einen Agiobetrag, der vor dem BilSt eingezahlt worden ist, ein Ausweis als Kap.-Rücklage dann nicht in Frage, wenn die Eintragung der Durchführung der Kap.-Erhöhung erst nach dem BilSt erfolgt, da zum BilSt haftendes Kap. noch nicht begründet worden ist; vielmehr sollte ein gesonderter Ausweis unter der Bezeichnung "zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung geleistete Einlagen" erfolgen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 11f.).
Analog sind die anderen Fälle der Erfassung als Kap.-Rücklage zu entscheiden, wobei als Kriterium stets der Zeitpunkt, in dem der vom Gesellschafter gewährte Betrag endgültig zu haftendem Kap. geworden ist, anzusehen ist. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem BilSt, kommt ein Ausweis des vor dem BilSt vereinnahmten Betrags als Kap.-Rücklage nicht in Frage.
Rn. 18
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Dies wird in § 42 Abs. 2 GmbHG bezüglich der eingeforderten Nachschüsse besonders deutlich. Dort ist vorgeschrieben, dass eine Aktivierung des eingeforderten Betrags nur insoweit zu erfolgen hat, wie mit einem Zahlungseingang gerechnet werden kann, wobei als weitere Voraussetzung die endgültige Realisierung der juristischen Anforderungen an eine wirksame Nachschussforderung kodifiziert ist. Nur in Höhe dieses aktivierten Betrags hat eine Dotierung der Kap.-Rücklage zu erfolgen.