Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
1. Vorbemerkungen
Rn. 110
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Nach § 266 sind grds. alle Positionen des EK unter einer Hauptgruppe zusammengefasst auszuweisen. Dieser zusammengefasste Ausweis ermöglicht es dem externen Bilanzleser i. d. R. unmittelbar zu erkennen, welche EK-Mittel aus der Außenfinanzierung, der Innenfinanzierung und der laufenden Geschäftstätigkeit stammen (vgl. HB-RP (1995), § 266 HGB, Rn. 536). Zusätzlich müssen die Vertreter kapitalmarktorientierter KapG, die keinen KA aufstellen, ihren JA um einen EK-Spiegel erweitern (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2), in dem die Entwicklung des EK ausführlich dargestellt wird (vgl. hierzu HB-BilMoG (2010), Kap. 2/1/3, S. 152ff.).
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kap. werden seit dem Inkrafttreten des BilMoG nur noch entsprechend des Nettoausweises abgebildet. Soweit die ausstehenden Einlagen nicht eingefordert sind, müssen sie somit offen vom gezeichneten Kap. abgesetzt werden (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 10). Nur der dann noch verbleibende Betrag wird in der Hauptspalte der Passivseite ausgewiesen (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 2). Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen sind unter den "Forderungen" auszuweisen und als solche kenntlich zu machen.
Ein nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag ist als letzte Position auf der Aktivseite auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 105).
Für mittelgroße und große KapG schreibt § 266 Abs. 3 A. folgende Untergliederung des EK vor:
- Gezeichnetes Kapital;
- Kapitalrücklage;
Gewinnrücklagen:
- gesetzliche Rücklage;
- Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
- satzungsmäßige Rücklagen;
- andere Gewinnrücklagen;
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Zusätzlich müssen KGaA gemäß § 286 Abs. 2 Satz 1 AktG nach dem gezeichneten Kap. eine Position "Kap.-Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter" ausweisen.
Abweichend von § 266 müssen PersG i. S. d. § 264a gemäß § 264c Abs. 2 Satz 1 ihr EK wie folgt darstellen:
- Kapitalanteile;
- Rücklagen;
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Von den vorgenannten Bilanzpositionen müssen kleine KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a lediglich die Positionen mit römischen Ziffern ausweisen. Kleinst-KapG i. S. d. § 267a und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a können sich darüber hinaus auf eine gesamte Position "EK" beschränken (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 4f., 8a). Dementsprechend beziehen sich die folgenden Ausführungen vollumfänglich lediglich auf mittelgroße und große KapG i. S.d § 267 Abs. 2 bzw. 3 sowie diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a. Bezüglich der Positionen mit römischen Ziffern gelten sie aber auch für kleine KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a.
2. Gezeichnetes Kapital
Rn. 111
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Nach § 272 Abs. 1 Satz 2 ist das gezeichnete Kap. zum Nennbetrag anzusetzen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 9). Handelt es sich bei dem bilanzierenden UN um eine AG, KGaA oder SE, dann ist das Grundkap. (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG), im Falle einer GmbH das Stammkap. (vgl. § 42 Abs. 1 GmbHG), als gezeichnetes Kap. auszuweisen. AG haben ein in Nennwert- oder Stückaktien zerlegtes Grundkap., das einen Mindestnennbetrag von 50.000 EUR ergeben muss (vgl. § 1 Abs. 2 AktG, §§ 6 bis 8 AktG; ausführlich WP-HB (2021), Rn. F 452ff.). Das Stammkap. der GmbH muss gemäß § 5 GmbHG mindestens 25.000 EUR betragen.
PersG i. S. d. § 264a weisen anstelle des gezeichneten Kap. die Kap.-Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter aus (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 2; zu weiteren Einzelheiten HdR-E, HGB § 272, Rn. 5ff., und HdR-E, HGB § 264c, Rn. 8ff.). Neben den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 110) müssen gemäß § 272 Abs. 1a auch eigene Anteile in einer Vorspalte offen vom gezeichneten Kap. abgesetzt werden.
3. Kapitalrücklage
Rn. 112
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Kap.-Rücklage umfasst sämtliche Eigenkapitalien, die die Anteilseigner von außen – und zwar über das gezeichnete Kap. hinaus – dem UN zur Verfügung stellen. Nach § 272 Abs. 2 sind als Kap.-Rücklage auszuweisen:
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wird;
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
- der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
- der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das EK leisten.
Gemäß § 152 Abs. 2 AktG müssen AG in der Bilanz oder im Anhang die Zuführungen und die Entnahmen zu bzw. aus den Kap.-Rücklagen gesondert angeben (vgl. zu weiteren Einzelheiten HdR-E, HGB § 272, Rn. 66ff.).
4. Gewinnrücklagen
Rn. 113
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Gewinnrücklagen sind in der in § 266 Abs. 3 A. III. Nr. 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu untergliedern; danach sind auszuweisen:
- gesetzliche Rücklage;
- Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
- satzungsmäßige Rücklagen;
- andere Gewinnrüc...