Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 159
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Erfolgsdarstellung ebenso wie die Ermittlung des Periodenerfolgs nach IFRS unterscheidet sich vom HGB dahingehend, dass nach IFRS neben erfolgswirksamen auch -neutrale Vorgänge das "Gesamtergebnis" beeinflussen können (vgl. Küting, DB 2006, S. 1441 (1448)). Nach IFRS wird die Ertragslage durch das sog. Gesamtergebniskonzept ("comprehensive income approach") dargestellt, wonach nicht nur erfolgswirksame Vorgänge, sondern auch erfolgsneutrale EK-Änderungen Berücksichtigung finden.
Rn. 159a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Gesamtergebnisrechnung ("statement of profit or loss and other comprehensive income" bzw. "statement of financial performance") einer Periode ist gemäß IAS 1.10(b) bzw. ED/2019/7.10(a) Pflichtbestandteil eines IFRS-Abschlusses und stellt somit das zentrale RL-Instrument über die Ertragslage eines UN dar (vgl. Kirsch, StuB 2008, S. 251). Dieser Pflicht kann auf zwei Wegen nachgekommen werden (vgl. IAS 1.10A; ED/2019/7.13): Entweder kann der UN-Erfolg in einer Periode als
(a) |
einzige Gesamtergebnisrechnung ("single statement approach") oder in Form von |
(b) |
zwei getrennten Aufstellungen ("two statement approach"), nämlich einer gesonderten GuV ("separate statement of profit or loss") sowie einer Überleitung vom Gewinn oder Verlust zum Gesamtergebnis, beginnend mit dem Periodenergebnis ("comprehensive income for the period, being the total of profit or loss and other comprehensive income") |
dargestellt werden.
Rn. 159b
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Gesamtergebnisrechnung fasst sämtliche erfolgswirksamen wie auch -neutralen Ergebnisauswirkungen in einer Übersicht zusammen. Die Mindestgliederung ist in IAS 1.82ff. bzw. ED/2019/7.65 sowie ED/2019/7.74f. dargestellt (vgl. dazu HdR-E, HGB § 275, Rn. 160). In der gesonderten GuV (("separate statement of profit or loss"); vgl. dazu HdR-E, HGB § 275, Rn. 161) werden alle erfolgswirksamen EK-Veränderungen dargestellt, was der handelsrechtlichen Vorgehensweise nach § 275 entspricht. Zusätzlich werden in einer Überleitung – ausgehend vom Periodenergebnis der GuV – sämtliche erfolgsneutralen Vorgänge, die das "Gesamtergebnis" beeinflussen, mit aufgeführt ((sog. "statement of comprehensive income"); vgl. dazu HdR-E, HGB § 275, Rn. 169ff.). Entscheidet sich ein UN für die getrennte Aufstellung, so ist die GuV Bestandteil des Abschlusses und unmittelbar der Gesamtergebnisrechnung voranzustellen (vgl. IAS 1.10A; ED/2019/7.13(b)). Hinsichtlich der Terminologie der Ergebnisgrößen ist der Abschlussersteller frei, andere Bezeichnungen dafür zu wählen, sofern deren Bedeutung klar und verständlich bleibt (vgl. IAS 1.8; ED/2019/7.12).
Rn. 159c
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Aufwendungen und Erträge sind wie nach HGB grds. nicht zu saldieren (vgl. auch HdR-E, HGB § 275, Rn. 3), außer die Saldierung ist in einem anderen Standard explizit vorgeschrieben oder gestattet (vgl. IAS 1.32; ED/2019/7.29). Begründet wird dies damit, dass aufgrund von Saldierungen der Abschlussadressat die Gesamtergebnisrechnung oder GuV (sofern erstellt) nur eingeschränkt beurteilen kann (vgl. IAS 1.33; ED/2019/7.30). Ausnahmen vom Saldierungsverbot sind in IAS 1.34f. bzw. ED/2019/7.B16f. genannt. Im Folgenden wird zunächst die Gesamtergebnisrechnung mit ihren einzelnen Komponenten dargestellt, bevor sodann auf die (gesonderte) GuV, die Überleitung zum Gesamtergebnis sowie die Auswirkungen weiterer IFRS auf die Erfolgsdarstellung eingegangen wird.