Rn. 61

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Unterlagen sind "geordnet" (§ 257 Abs. 1) aufzubewahren. Sie müssen so übersichtlich angelegt und gegliedert sein, dass sie in angemessener Zeit und unter angemessenen Kosten problemlos zugänglich und für sachverständige Dritte durchschaubar gemacht werden können (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 2). Wie dies im Einzelfall umgesetzt wird, bleibt dem Aufbewahrungspflichtigen überlassen. Es muss gewährleistet sein, dass die jeweilige Aufbewahrungsform bis zum Ablauf der Fristen dauerhaft ist. Es ist für Schutz gegen Verfälschung sowie für Vorkehrungen gegen Brand, Diebstahl und Naturkatastrophen zu sorgen. Strafrechtliche Untersuchungen müssen möglich sein. Die Aufbewahrungsform hat den GoB zu entsprechen (vgl. HdR-E, HGB § 257, Rn. 70).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?