Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 2
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Nach IDW RS BFA 6 ((2011), Rn. 3) sind Optionen "Vereinbarungen, bei denen einem Vertragspartner (Optionsberechtigter) das Recht eingeräumt wird, zukünftig innerhalb einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem anderen Vertragspartner (Optionsverpflichteter, Stillhalter) ein festgelegtes Vertragsverhältnis einzugehen bzw. vom Stillhalter die Zahlung eines hinsichtlich seiner Bestimmungsgrößen festgelegten Geldbetrags (Barausgleich) zu verlangen." Es handelt sich um ein Recht (keine Pflicht), d. h. der Optionsberechtigte (Käufer), der die Option zu einem bestimmten Preis (Prämie) vom Stillhalter (Verkäufer) erworben hat, entscheidet einseitig, ob er die Option ausübt oder die Option verfallen lässt (vgl. Rieger (2016), S. 49).
Für eine Gesamtdarstellung vgl. Schmidt (2014), S. 193ff. sowie Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 322ff. (insbesondere zur Bewertung).
Eine Option kann auf einen Barausgleich gerichtet sein, ohne dass die Lieferung eines Basiswerts (Underlying) erfolgt (z. B. Indexoptionen und Zinsbegrenzungsvereinbarungen, wie Caps und Floors; vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 6).
IDW RS BFA 6 (2011) bezieht sich hinsichtlich der Bilanzierung von Optionen zwar ausweislich des Wortlauts in Rn. 5 nur auf Geschäfte mit "banktypischen Marktpreisrisiken", ist aber auch auf Optionen über ein Commodity (z. B. Waren wie Kohle, Öl etc.) als Basiswert anzuwenden. Die Grundsätze des IDW RS BFA 6 (2011) stellen GoB dar. IDW RS BFA 6 (2011) gilt mithin nicht nur für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (Institute), sondern für alle Kaufleute.
Optionsrechte und Stillhalterverpflichtungen im Zusammenhang mit unechten Pensionsgeschäften (Rückgaberecht des Pensionsnehmers) fallen nicht in den Anwendungsbereich von IDW RS BFA 6 (2011); Pensionsgeschäfte sind nach § 340b bilanziell abzubilden (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 33ff.).
Die Ausführungen zur handelsrechtlichen Bilanzierung gelten sowohl für sog. freistehende als auch für in strukturierte Finanzinstrumente eingebettete Optionen, wenn diese nach IDW RS HFA 22 (2015) vom Basisinstrument abzuspalten sind bzw. freiwillig abgespalten werden.
Für im Zusammenhang mit Bewertungseinheiten nach § 254 abzubildende Bewertungseinheiten ist IDW RS HFA 35 (2011) maßgebend.
Von den zu erfassenden Hauptvertragsarten (vgl. hierzu Breker (1993), S. 20ff.) soll im Folgenden nur der Kauf/Verkauf von VG bzw. das Eingehen von Verbindlichkeiten behandelt werden (vgl. zu den ebenfalls unter die Optionen zu subsumierenden Zinsbegrenzungsvereinbarungen HdR-E, Kap 7, Rn. 19ff.; bezüglich der Ausgestaltungsformen sog. exotischer Optionen Rieger (2016), S. 85ff.).
Die Ausübung eines Optionsrechts kann in der Weise geregelt sein, dass der Optionsberechtigte innerhalb der Laufzeit (Optionsfrist) bzw. am Fälligkeitstag eine entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Stillhalter abzugeben hat oder dass die Willenserklärung beim Eintritt einer bestimmten, für den Optionsberechtigten vorteilhaften Bedingung automatisch als abgegeben gilt (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 4). Letztere Regelungen finden sich bspw. i. R.v. Zinsbegrenzungsvereinbarungen (diese stellen eine Serie von Optionen dar).
Rn. 3
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Die hier zu behandelnden Optionen lassen sich wie folgt beschreiben (vgl. z. B. Graf von Treuberg/Scharpf, DB 1991, S. 661ff.):
Der Käufer einer Kaufoption (Long Call) erwirbt gegen Zahlung einer Prämie (Optionsprämie) an den Stillhalter das Recht, den im Vertrag bezeichneten Gegenstand (Basiswert, Underlying) während der Laufzeit der Option (amerikanische Variante) oder am Fälligkeitstag der Option (europäische Variante) vom Verkäufer (Stillhalter) der Kaufoption (Short Call) zum im Voraus vereinbarten Preis (Basispreis) zu kaufen.
Der Gewinn des Optionsberechtigten (Käufer der Kaufoption) ist umso höher, je weiter der Kassakurs des Basiswerts (Underlying) über dem Basispreis – zzgl. der Optionsprämie – liegt. Der Optionsberechtigte kann dabei eine theoretisch unbegrenzte Gewinnchance erwerben, während der Stillhalter ein theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko eingeht (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 7). Hierfür hat der Optionsberechtigte i. d. R. eine Optionsprämie (Optionspreis) zu bezahlen.
Für den Käufer einer Verkaufsoption (Long Put) gilt: Dieser ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), während der Laufzeit bzw. am Fälligkeitstag der Option den Basiswert zum Basispreis an den Stillhalter (Short Put) zu verkaufen.
Der Gewinn des Optionsberechtigten (Käufer der Verkaufsoption) ist umso höher, je weiter der Kassakurs des Basiswerts (Underlying) unter dem Basispreis – abzgl. der Optionsprämie – liegt (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 8). Der Stillhalter erhält für die Gewährung der Option i. d. R. eine Prämie. Der Verlust des Stillhalters ist umso höher, je weiter der Kassakurs des Basiswerts unter dem Basispreis – zzgl. der Optionsprämie – liegt (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 8).
Während also der Käufer die Übertragung des Basiswerts vo...