Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 45
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Forward Rate Agreements (FRA) sind zwischen zwei Vertragspartnern individuell (d. h. nicht über eine Terminbörse) vereinbarte Zinstermingeschäfte, die sich auf eine künftige Verzinsung bestimmter Beträge an einem vorab festgelegten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt beziehen. Im Unterschied zu Financial Futures haben FRA kein konkretes Wertpapier als Underlying (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 62). Der Kap.-Betrag dient nur als Rechengröße, um die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmen zu können (vgl. zu Einzelheiten Schmidt (2014), S. 86ff.; Scharpf/Luz (2000), S. 507ff.). Im Gegensatz zu Futures sind FRA nicht standardisiert und werden damit auch nicht börsenmäßig gehandelt.
Am Abrechnungstag erfolgt ein Differenzausgleich zwischen dem festgelegten Zinssatz (FRA-Kontrakt-Zinssatz) und dem vereinbarten Referenzzinssatz für eine bestimmte Zinsperiode, wobei die Differenz zwischen dem Basiszinssatz und dem am Referenztag gültigen Marktzinssatz die Höhe der Ausgleichszahlung (siehe nachfolgend) bestimmt (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 5). Als Referenzzins dient bspw. der EURIBOR. Ein FRA ist praktisch ein Kauf bzw. Verkauf von Termingeldern per Termin.
Die vereinbarte Verzinsung wird als FRA-Satz bezeichnet. Der vereinbarte FRA-Satz (Festzinssatz) wird am Ende der Vorlaufzeit mit dem vereinbarten Referenzzinssatz verglichen. Am Abrechnungstag (dies ist der Beginn der Zinsperiode) erfolgt ein Differenzausgleich zwischen dem festgelegten FRA-Satz und dem vereinbarten, am Fixing-Tag quotierten Referenzzinssatz.
Der Käufer (Long-Position) muss die Differenz (abgezinst auf den Fälligkeitstag des FRA) zahlen, wenn der Referenzzinssatz unter dem Kontraktzinssatz liegt; Umgekehrtes gilt für den Verkäufer (Short-Position).
Bei der Quotierung eines FRA werden zwei Zahlen zur Bestimmung der Zeiträume für die Vorlaufzeit und die Gesamtlaufzeit angegeben (z. B. 3–9 FRA). Hierbei bezieht sich die erste Zahl auf den Zeitraum der Vorlaufperiode (Vertragsabschluss bis Erfüllung), die zweite Zahl nennt die Gesamtlaufzeit des FRA (= Vorlaufperiode + FRA-Periode). Die eigentliche Zinsperiode (FRA-Periode) stellt mithin die Differenz zwischen der zweiten Zahl und der ersten Zahl dar.
Der FRA-Satz wird aus der aktuellen Zinsstrukturkurve des Geldmarkts mithilfe des sog. Forward Forward-Ansatzes mathematisch abgeleitet (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 515).
Der Marktwert von FRA beträgt bei Vertragsabschluss null, wenn das FRA zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurde. Aus diesem Grund werden bei Vertragsabschluss auch keine Zahlungen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht. Bei FRA muss der faire FRA-Satz zum Bewertungstag i. d. R. anhand der zu diesem Tag geltenden Zinsstrukturkurve rechnerisch ermittelt werden (vgl. zur Vorgehensweise und zu Beispielen Scharpf/Luz (2000), S. 519ff.). Dieser faire FRA-Satz ist die Grundlage für die Marktwertermittlung.