Rn. 136

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Eine weitere Erscheinungsform der verbundenen UN i. S. d. §§ 15ff. AktG sind die wechselseitig beteiligten UN. Nach § 19 Abs. 1 AktG liegt eine wechselseitige Beteiligung vor, wenn KapG mit Sitz im Inland jeweils mit mehr als 25 % aneinander beteiligt sind. Diese in Abs. 1 beschriebene Art der wechselseitigen Beteiligung wird auch als einfache wechselseitige Beteiligung bezeichnet (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 19, Rn. 1; Emmerich/Habersack (2020), § 5, Rn. 1; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 95; KK-AktG (2011), § 19, Rn. 5; HdA (2017), Kap. 14, Rn. 33). "Erreicht auch nur eine Beteiligung nur 25 % der Anteile oder weniger, so löst die wechselseitige Beteiligung – dies ist unstreitig – keine aktienrechtlichen Rechtsfolgen aus" (MünchKomm. AktG (2019), § 19, Rn. 19). Die Rechtsfolgen einfacher wechselseitiger Beteiligungen sind in § 328 AktG geregelt (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 149ff.).

 

Rn. 137

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Eine einseitig qualifizierte wechselseitige Beteiligung liegt vor, wenn ein UN an dem anderen UN i. S. d. § 16 AktG beteiligt ist oder einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. § 17 AktG), während das andere UN nur eine Beteiligung zwischen 15,1 % und 50 % hält, d. h. nur i. S. d. § 19 Abs. 1 AktG beteiligt ist (vgl. § 19 Abs. 2 AktG). Eine beidseitig qualifizierte wechselseitige Beteiligung liegt vor, wenn beide UN aneinander mehrheitlich beteiligt sind oder untereinander beherrschenden Einfluss ausüben können (vgl. § 19 Abs. 3 AktG; ferner Hüffer-AktG (2022), § 19, Rn. 4, 7; Emmerich/Habersack (2020), § 5, Rn. 12; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 112; KK-AktG (2011), § 19, Rn. 9). Für qualifiziert wechselseitige Beteiligungen greifen allein die Rechtsfolgen der Mehrheitsbeteiligung oder Abhängigkeit, nicht § 328 AktG.

 

Rn. 138

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Der Anwendungsbereich des § 19 AktG erstreckt sich allein auf KapG, d. h., beide UN müssen die Rechtsform einer AG, KGaA, SE oder GmbH haben. Wechselseitige Beteiligungen zwischen UN mit anderer Rechtsform fallen demnach nicht unter den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AktG. Die Definition ist damit erheblich enger als der rechtsformneutrale UN-Begriff des § 15 AktG (vgl. hierzu kritisch MünchKomm. AktG (2019), § 19, Rn. 23f., ebenso wie AktG-GroßKomm. (2017), § 19, Rn. 12, wonach jeweils wohl zu Recht darauf hingewiesen wird, dass auch außerhalb der Rechtsformen von KapG Risiken hinsichtlich Kap.-Erhaltung, Verwaltungsstimmrechten und allg. Intransparenz bestehen). Darüber hinaus werden auch nur solche KapG erfasst, die ihren Verwaltungssitz im Inland haben. Anders gewendet: "Wechselseitige Beteiligungen mit anderen Unternehmen (Personenhandelsgesellschaften; Auslandssitz) werden nicht unmittelbar erfasst und sind wegen des eindeutigen Wortlauts sowie voller Problemerfassung durch den Gesetzgeber keiner erweiternden Auslegung und grds. auch keiner analogen Anwendung des § 19 zugänglich" (Hüffer-AktG (2022), § 19, Rn. 2; vgl. kritisch hierzu MünchKomm. AktG (2019), § 19, Rn. 26ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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