Rn. 5
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Straftaten werden je nach dem Wert des durch sie verletzten Rechtsguts und dem daraus folgenden Schweregrad der Tat nach Unrecht und Schuld unterschieden in Verbrechen und Vergehen. Verbrechen sind Taten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Vergehen sind Taten, die mit einer geringeren Mindestfreiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bedroht sind (vgl. § 12 Abs. 2 StGB). Daneben stehen Ordnungswidrigkeiten als rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die mit einer Geldbuße geahndet werden (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Ordnungswidrigkeiten werden deshalb nur mit der geringeren Sanktion einer Geldbuße geahndet, weil sie geringere Rechtsverletzungen darstellen. Strafen werden immer von einem Gericht verhängt, Geldbußen hingegen von Verwaltungsbehörden. Für die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat ist die Wertung des Gesetzgebers entscheidend.
Rn. 6
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden. Strafbar ist grds. nur die vorsätzlich begangene Tat. Der Versuch einer Straftat oder eine fahrlässig begangene Straftat sind nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich erwähnt.
Rn. 7
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Beachtet werden muss, dass Täter von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur natürliche Personen sein können. Dies führt dazu, dass bei Delikten, die Rechtspflichten juristischer Personen berühren, nicht die juristische Person und ihre Organe als solche strafbar bzw. ordnungswidrig handeln. Dies ergibt sich für Straftaten aus § 14 StGB und für Ordnungswidrigkeiten aus § 9 OWiG. Demnach sind in strafrechtlicher Hinsicht die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG respektive die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer PersG verantwortlich.
Rn. 8
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bei den Strafrechtsnormen des HGB muss berücksichtigt werden, dass die für das HGB ansonsten Anwendung findende zivilrechtliche Vorsatztheorie hier vom strafrechtlichen Vorsatzbegriff verdrängt wird. Der zivil- und strafrechtliche Vorsatzbegriff stimmen darin überein (vgl. MünchKomm. BGB (2019), § 276, Rn. 154; RG, Urteil vom 05.04.1886, Rep. VII 186/08, RGZ 70, S. 258ff.). Er verlangt zum einen die Kenntnis der vergangenen und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale, die Voraussicht der zukünftigen sowie des Gangs der Tathandlung (vgl. Fischer-StGB (2022), § 15, Rn. 4) und zum anderen den Willen zur Tatbestandsverwirklichung. Nach der im Zivilrecht h. M. muss der Vorsatz jedoch auch das Unrechtsbewusstsein umfassen. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört dort zum Tatvorsatz. Die heute im Strafrecht h. M. geht dahingegen von einem zweigliedrigen Vorsatzbegriff aus. Der Tatvorsatz umfasst nur das Wissen und Wollen der Tatumstände. Die Rechtswidrigkeit gehört nicht mehr zum tatbestandsmäßigen Unrecht, sondern zur Vorsatzschuld, so die heutige Lesart des § 17 Satz 1 StGB.
Rn. 9
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Straftaten nach den §§ 331–333 werden mit einer Mindestfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Sie sind daher Vergehen i. S. d. § 12 Abs. 2 StGB. Zu diesen Straftaten besteht keine Versuchsstrafbarkeit, da diese nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist. Auch der Versuch einer Beteiligung ist straffrei (vgl. § 30 StGB). Die Tat nach § 334 ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Geldbuße geahndet. Die Nichtoffenlegung gemäß den §§ 325f. i. V. m. § 335 stellt eine Pflichtverletzung dar, die mit Ordnungsgeld (auch mehrfach) nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist geahndet werden kann.