Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 83
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gemäß § 325 Abs. 1a Satz 1 müssen die offenzulegenden Unterlagen nach § 325 Abs. 1 spätestens ein Jahr bzw. bei i. S. d. § 264d kap.-marktorientierten UN spätestens vier Monaten (vgl. § 325 Abs. 4 Satz 1; der Zeitraum entspricht der Frist zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts nach § 114 WpHG) nach dem Abschlussstichtag des offenzulegenden JA zur Einstellung in das UN-Register übermittelt werden. Sofern die Unterlagen nicht innerhalb dieser Fristen vorliegen, sind sie gemäß § 325 Abs. 1a Satz 2 unverzüglich nach ihrem Vorliegen offenzulegen. Dabei ist das Datum der Übermittlung der Unterlagen bei der das UN-Register führenden Stelle der relevante Zeitpunkt für die Fristwahrung (vgl. § 325 Abs. 4 Satz 2).
Rn. 84
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
vorläufig frei
Rn. 85
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Unverzüglichkeit der Offenlegung nach Ablauf der Jahres- bzw. Viermonatsfrist bezieht sich auf die Übermittlung an die das UN-Register führende Stelle. Weiterhin bedeutet unverzüglich, dass die Übermittlung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein solches schuldhaftes Zögern ist insbesondere für die Vornahme von sich an die Übermittlung anschließender Rechtshandlungen von Bedeutung (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 16), wovon ein potenziell Geschädigter im Zuge der Kenntnisnahme des JA wesentlich abhängig ist. Dem Kläger wird zwar eine Frist zur Klage auf Nichtigkeit des JA gesetzt, die sich an der Übermittlung des JA nach § 325 Abs. 1f. orientiert, indes darf ihm die Kenntnisnahme des JA auch nicht durch eine Verzögerung der Übermittlung vorenthalten werden (vgl. zur deliktischen Schadenersatzhaftung HdR-E, HGB § 325, Rn. 166).
Rn. 86
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gleichermaßen muss eine bereits schwebende Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ohne Einfluss auf die Offenlegung bleiben, d. h., auch in diesem Fall ist spätestens nach zwölf bzw. vier Monaten offenzulegen (vgl. so auch ADS (2000), § 325, Rn. 26). Dies gilt selbst dann, wenn die zur Offenlegung verpflichteten Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des betroffenen UN die Klage für aussichtsreich und daher eine Änderung von offenzulegenden Unterlagen für wahrscheinlich halten (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 101; bezüglich der Folgen, wenn tatsächlich die Nichtigkeit festgestellt wird HdR-E, HGB § 325, Rn. 34ff.).
Rn. 87
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Das Gesetz äußert sich nicht dazu, zu welchem Zeitpunkt der Status einer Kap.-Marktorientierung i. S. d. § 264d erfüllt sein muss, damit § 325 Abs. 4 greift und die Offenlegung innerhalb von vier Monaten erfolgen muss. Nach hier vertretener Ansicht ist diesbezüglich unter Praktikabilitätserwägungen von Folgendem auszugehen:
- Für ein UN, das zum Abschlussstichtag nicht kap.-marktorientiert ist, gilt die Einjahresfrist, selbst wenn dieses UN vor Ablauf der folgenden zwölf Monate kap.-marktorientiert wird.
- Für ein UN, das zum Abschlussstichtag kap.-marktorientiert ist, diesen Status jedoch innerhalb der ersten vier Monate des folgenden GJ verliert, gilt ebenfalls nicht die Viermonats-, sondern die Zwölfmonatsfrist.