Rn. 13

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

  • Erweiterung des JA um eine KFR und einen EK-Spiegel, sofern keine Verpflichtung zur Aufstellung eines KA besteht (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2);
  • Einstufung als große KapG (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 2);
  • kein Verzicht auf die Anhangangaben gemäß § 285 Nr. 11 und 11b, auch wenn diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem UN einen erheblichen Nachteil zuzufügen (vgl. § 286 Abs. 3 Satz 3);
  • Ergänzung des Lageberichts um eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des IKS und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den RL-Prozess (vgl. § 289 Abs. 4);
  • Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung, wenn die Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 erfüllt sind sowie im Jahresdurchschnitt mehr als 500 AN beschäftigt waren (vgl. § 289b Abs. 1);
  • Ergänzung des JA von kap.-marktorientierten Nicht-KapG um einen Anhang sowie Aufstellung eines Lageberichts (vgl. § 5 Abs. 2a PublG);
  • Verkürzung der Offenlegungsfrist der Unterlagen gemäß § 325 Abs. 1a auf vier Monate bzw. des (Konzern-)Zahlungsberichts von KapG, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, auf sechs Monate, es sei denn, die Gesellschaft hat ausschließlich Schuldtitel mit großer Stückelung zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben (vgl. § 325 Abs. 4 bzw. § 341w Abs. 1f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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