Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 160
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 21a PublG dient der Umsetzung bzw. Durchsetzung der prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder des AR bzw. Prüfungsausschusses. Die Vorschrift stellt zunächst bei Straf- oder Bußgeldverfahren gegen Mitglieder eines AR oder Prüfungsausschusses nach § 324 sicher, dass die APAS Kenntnis von der abschließenden Entscheidung einschließlich des ggf. eingelegten Rechtsmittels bzw. von der Bußgeldentscheidung erlangt. Durch das FISG wurden die Mitteilungspflichten an die APAS sodann dahingehend erweitert, dass auch bei Strafverfahren aufgrund der §§ 18f. PublG eine Informationspflicht besteht, die auf die Durchsetzung der Plichten des AP sowie seiner Gehilfen abzielt. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft bei Straftaten nach § 19a PublG die das Strafverfahren abschließende Entscheidung sowie ggf. einen Hinweis auf ein gegen diese Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel an die APAS beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übermitteln. Demgegenüber hat das BfJ der APAS Bußgeldentscheidungen nach § 20 Abs. 2a bis Abs. 2c PublG mitzuteilen.
Rn. 161
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Informationspflicht gegenüber der APAS ist die Basis der vorgesehenen Veröffentlichungen, die durch die damit verbundene Abschreckungswirkung die Einhaltung der Prüfungspflichten unterstützen (sollen), auch wenn zum Schutz des Persönlichkeitsrechts eine Bekanntmachung personenbezogener Daten ausgeschlossen ist. Sowohl die vom BfJ verhängten Bußgeldentscheidungen als auch die aufgrund von den §§ 18, 19 oder 19a PublG vorgenommenen Verurteilungen werden durch die beim BAFA angesiedelte APAS veröffentlicht, die gleichermaßen auch für das Publikmachen der von ihr jeweils getroffenen berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen AP nach § 69 WPO verantwortlich zeichnet. Durch gemeinsame Veröffentlichung der überwachungsrelevanten Sanktionierungen durch die APAS steht den Marktteilnehmern eine einheitliche Informationsplattform zur Verfügung (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 335c HGB, Rn. 2). § 21a PublG stellt sicher, dass die APAS die für die Veröffentlichung notwendigen Informationen erhält. Die Erweiterung der Mitteilungspflichten im Zuge des FISG korrespondiert mit der ebenfalls erweiterten Bekanntmachungspflicht der APAS nach § 69 WPO.