Rn. 111

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Als vom Gericht zu bestellende Sonderprüfer kommen – anders als i. R.d. Sonderprüfung nach § 142 AktG (vgl. § 143 Abs. 1 AktG) – nur WP oder WPG in Betracht. Die Sonderprüfung nach den §§ 258ff. AktG ist mithin eine Vorbehaltsaufgabe der nach der WPO bestellten oder anerkannten Angehörigen des WP-Berufs (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 3 WPO). VBP oder BPG (vgl. § 128 WPO) können keine Sonderprüfer i. S. v. § 258 Abs. 4 Satz 1 AktG sein (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 46). Die Eigenschaft als bestellter WP oder anerkannte WPG muss bei der Bestellung vorliegen und während der Durchführung der Sonderprüfung bis zu ihrer Beendigung, d. h. bis zur Abgabe des Prüfungsberichts gemäß § 259 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 74), bestehen (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 46; Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 24). Die Auswahl geeigneter WP oder WPG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Obgleich keine Verpflichtung des Gerichts besteht, ist es empfehlenswert, dass das Gericht vor Bestellung des Sonderprüfers die WPK anhört (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 24). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine derartige Konsultationspflicht gesetzlich vorzuschreiben. Er hat jedoch seine Erwartung geäußert, dass die Gerichte den Rat der zuständigen Berufsorganisation in Anspruch nehmen werden (vgl. im Einzelnen ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 52, m. w. N.). Eine Anhörung der IHK ist demgegenüber weder vorgeschrieben noch sinnvoll (vgl. ebenso ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 53).

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