Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
1. Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 5b EStG
Rn. 4
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gemäß § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG sind UN, die ihren Gewinn durch BV-Vergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG oder nach der Tonnage gemäß § 5a EStG ermitteln, verpflichtet, den Inhalt der Bilanz und der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und insofern standardisiert durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Davon betroffen sind insgesamt ca. 1,35 Mio. UN (vgl. BR-Drs. 547/08, S. 25), wobei es grds. unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist (vgl. §§ 140f. AO) oder freiwillig Bücher führt (vgl. Blümich (2020), § 5b EStG, Rn. 11). Allein die Erstellung einer Bilanz begründet die Pflicht zu deren elektronischer Übermittlung. Zudem ist es nicht von Relevanz, ob der Steuerpflichtige beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Demzufolge fallen bspw. beschränkt Steuerpflichtige, die im Inland eine Betriebstätte unterhalten, bei Überschreitung mindestens einer Grenze des § 141 Abs. 1 AO ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 5b EStG (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855 (Rn. 4)). Im Fall einer eingetragenen Zweigniederlassung ergibt sich nach den §§ 13dff. die handelsrechtliche Buchführungspflicht, die nach § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen ist (vgl. Heinsen/Adrian, DStR 2010, S. 2591; ebenso Schumann/Arnold, DStZ 2011, S. 226 (229); HdR-E, Kap. 9, Rn. 16). Beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f) aa) und Nr. 6 EStG erzielen, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 5b EStG (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855 (Rn. 4)). Zudem sind auch steuerbegünstigte Körperschaften mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit BgA zur elektronischen Übermittlung ihrer Bilanzen und GuV verpflichtet (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855 (Rn. 5f.); HdR-E, Kap. 9, Rn. 16).
Sofern die HB Ansätze oder Beträge enthält, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, wird die Pflicht zur elektronischen Übermittlung um die ebenfalls standardisierte Überleitungsrechnung erweitert (vgl. § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG). Gleichwohl besitzt der Steuerpflichtige gemäß § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG die Möglichkeit, eine eigenständige StB nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, die als eine auf den handelsrechtlichen GoB beruhende Bilanz, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen, definiert wird (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855ff., Anlage zu Rn. 11). Damit bestimmte das BMF erstmals den Begriff der StB. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung einer StB besteht jedoch nicht (vgl. zu den Auswirkungen einer zwingenden Abgabe einer gebuchten StB Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (2010), Anlage S. 2f.). Gegenüber der Rechtslage vor Einführung der E-Bilanz ergeben sich folglich keine Änderungen. Ferner gilt die elektronische Übermittlungspflicht für die Eröffnungsbilanz (vgl. § 5b Abs. 1 Satz 4 EStG), auf die nach § 242 Abs. 1 Satz 2 die für den JA geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind; dies entspricht der bisher in § 60 Abs. 1 Satz 1 EStDV (a. F.) vorgesehenen Abgabe in Papierform. Das BMF-Schreiben zur E-Bilanz vom 28.09.2011 erweiterte den Anwendungsbereich – über die rechtliche Grundlage hinaus – auf Sonderbilanzen. Somit sind auch Bilanzen anlässlich einer Betriebsveräußerung, einer Betriebsaufgabe und der Änderung der Gewinnermittlungsart sowie in Umwandlungsfällen auf elektronischem Wege zu übermitteln (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855 (Rn. 1)). Gleiches gilt für Zwischenbilanzen, welche auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sowie für Liquidationsbilanzen (vgl. Schumann/Arnold, DStZ 2011, S. 226 (228)).
Rn. 5
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Mit der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der in § 5b EStG genannten Unterlagen entfällt deren Abgabe in Papierform (vgl. BMF, Schreiben vom 19.01.2010, IV C 6 – S 2133-b/0, BStBl. I 2010, S. 47 (Rn. 1)). Sind der Steuererklärung zudem weitere, von § 5b EStG nicht erfasste, ergänzende Unterlagen, wie Anhang (vgl. zum Anlagespiegel HdR-E, Kap. 9, Rn. 44), Lagebericht, Prüfungsbericht oder das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG beizufügen (vgl. § 60 Abs. 3 EStDV), kann die Einreichung dieser Unterlagen wie vor Einführung der E-Bilanz in Papierform erfolgen oder alternativ nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855ff. (Rn. 25)). Hinsichtlich der Einreichungsform besteht für diese Unterlagen insofern ein Wahlrecht. Im Hinblick auf den Prüfungsb...