Rn. 5

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Rechtsstreitigkeiten i. S. d. § 258 sind grds. zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten i. S. d. ZPO, ohne dass es sich zwingend um Handelssachen i. S. d. § 95 GVG handeln muss. Die Vorschrift findet ihre Anwendung auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, da laut Arbeitsgerichtsgesetz (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG) die Normen der ZPO supplementär anzuwenden sind (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 258, Rn. 21). Ebenso ist die Vorlegungspflicht in Schiedsgerichtsverfahren zu berücksichtigen (vgl. ADS (1995), § 258, Rn. 2).

Indes gelangt § 258 in Strafprozessen nicht zur Anwendung, da § 95 Abs. 1 StPO als lex specialis vorgeht. Analog zählt dies für Verfahren vor Finanzgerichten, bei denen eigenständige Vorlegungspflichten (wie etwa § 97 Abs. 1 AO) existieren (vgl. HdR-E, HGB § 258, Rn. 20ff.). § 260 begründet eine darüber hinausgehende Vorlagemöglichkeit in den Fällen der dort aufgeführten Rechtsstreitigkeiten. I.S.d. Entscheidung des BayOLG aus dem Jahr 1993 (vgl. Beschluss vom 01.04.1993, BReg. 3 Z 17/90, DB 1993, S. 1027f.) ist § 258 auch für Spruchverfahren nach dem SpruchG anwendbar (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 258, Rn. 21).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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