Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 82
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Das HGB enthält keine expliziten Vorschriften zur Bilanzierung von strukturierten Finanzinstrumenten. Die Bilanzierung wird mit IDW RS HFA 22 (2015) geregelt (vgl. ausführlich zu einer Darstellung der handelsrechtlichen Bilanzierung nach IDW RS HFA 22 (2015) Schaber et al. (2010), ergänzt um Einzeldarstellungen strukturierter Produkte; Kuhn/Hachmeister (2015), Teil I, Rn. 210ff.; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 153ff.).
I. Definition
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Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Strukturierte Finanzinstrumente i. S. d. IDW RS HFA 22 (2015) sind VG mit Forderungscharakter (z. B. Ansprüche aus Krediten, Schuldscheindarlehen oder Anleihen) bzw. entsprechende Verbindlichkeiten, die im Vergleich zu den nicht strukturierten Finanzinstrumenten hinsichtlich ihrer Verzinsung, ihrer Laufzeit und/oder ihrer Rückzahlung besondere Ausstattungsmerkmale aufweisen. Die Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente besteht i. d. R. darin, dass ein Basisinstrument (ein verzinsliches oder unverzinsliches Kassainstrument, wie z. B. eine Darlehensforderung) mit einem oder mehreren Derivaten (z. B. Swap, Forward, Future, Option, Cap, Floor, Swaption, CDS) zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist (vgl. ausführlich zu strukturierten Produkten mit Risikoprofilen Rieger (2016), S. 170ff.).
Ein Erwerb oder Verkauf der einzelnen Bestandteile eines strukturierten Finanzinstruments ist im Regelfall nicht möglich. Der Einstufung als strukturiertes Finanzinstrument steht nicht entgegen, dass insbesondere die derivativen Bestandteile durch entsprechende Sicherungsgeschäfte gegen Marktwertschwankungen abgesichert werden können oder (nach einer wertmäßigen Separierung) ihrerseits zur Sicherung herangezogen werden.
Durch die Kombination mit einem oder mehreren Derivaten bieten strukturierte Finanzinstrumente zusätzliche Ertragschancen gegenüber einer herkömmlichen Anleihe. Aus strukturierten Finanzinstrumenten können indes auch weitergehende Risiken resultieren (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 153), bis zum Totalverlust der Investition.
Strukturierte Verbindlichkeiten sind entsprechend strukturierten Vermögenswerten bilanziell abzubilden.
Nicht alle zusammengesetzten Finanzinstrumente sind nach der Verlautbarung des IDW als strukturierte Finanzinstrumente anzusehen. Eine Optionsanleihe mit abtrennbarem Optionsschein stellt kein strukturiertes Finanzinstrument i. S. d. IDW RS HFA 22 (2015) dar, da der Optionsschein als derivative Komponente am Markt separat gehandelt wird.
Originär entstandene Währungsforderungen und -verbindlichkeiten (verbrieft oder unverbrieft), wie z. B. aus dem Erwerb oder der Veräußerung von Handelswaren, sind ebenfalls keine strukturierten Finanzinstrumente (die Bewertung regelt § 256a). Demnach fallen Forderungen und Verbindlichkeiten aus LuL, Kreditforderungen und Anleihen in Fremdwährung nicht in den Anwendungsbereich des IDW RS HFA 22 (2015). Gleiches gilt für realwirtschaftliche Verträge, wie bspw. Miet- und Leasingverträge sowie Versicherungsverträge i. S. d. Versicherungsvertragsrechts.
Nicht Gegenstand dieser Ausführungen ist die Bilanzierung strukturiert ausgestalteter EK-Instrumente beim Emittenten (z. B. Wandelanleihen).
II. Bilanzierung
1. Grundsätzliche Überlegungen
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Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Für die Bilanzierung dieser Instrumente stellt sich die Frage, ob das betrachtete Instrument als Ganzes oder getrennt in seine einzelnen Bestandteile – Kassainstrument und Derivat(e) – zu bilanzieren ist. Der HFA hat mangels expliziter handelsrechtlicher Vorschriften mit IDW RS HFA 22 (2015) Regeln zu den mit diesen Instrumenten einhergehenden Bilanzierungsfragen veröffentlicht. Sinn und Zweck von IDW RS HFA 22 (2015) ist die adäquate Abbildung der in einem strukturierten Finanzinstrument enthaltenen Risiken (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 155).
Für den Fall, dass das strukturierte Produkt in seine einzelnen Finanzinstrumente zerlegt bilanziert werden muss, ist das (sind diese) eingebettete(n) Derivat(e) nach den für dieses (diese) geltenden Regeln bilanziell abzubilden.
Das HGB enthält mit Ausnahme der Regelung des § 272 Abs. 2 Nr. 2für Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten und Optionsrechten zum Erwerb von eigenen Anteilen des bilanzierenden Unternehmens keine speziellen Regelungen zur Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente. Somit ist die Bilanzierung solcher Finanzinstrumente aus den GoB abzuleiten (vgl. §§ 243 Abs. 1, 264 Abs. 2).
Strukturierte Finanzinstrumente weisen durch die Verbindung des Basisinstruments mit Derivaten im Vergleich zu anderen VG mit Forderungscharakter und Verbindlichkeiten besondere Chancen und Risiken auf. Die Komponenten eines strukturierten Finanzinstruments (Basisinstrument plus eingebettete(s) Derivat(e)) können nicht gesondert gehandelt werden.
Eine einheitliche bilanzielle Behandlung des Basisinstruments und des eingebetteten Derivats kann zu einer unzutreffenden Darstellung der wirtschaftlichen Lage im JA des Erwerbers/Gläubigers bzw. des Emittenten/Schuldners führen. Zum einen werden die besonderen Chancen und Risiken a...