Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 282
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Da mit Inkrafttreten des § 254 grds. eine retrospektive rechnerische Ermittlung und aufwandswirksame Erfassung von Unwirksamkeiten (Ineffektivitäten) erforderlich ist, kann es zumindest insoweit nicht mehr bei der bisherigen bilanziellen Abbildung der Bewertungseinheiten bleiben, als diese bspw. bei der Absicherung von Zinsrisiken an der mittels eines Derivats synthetisch hergestellten Position ("neues" Bewertungsobjekt) und der Zuordnung zum AV bzw. UV ansetzt.
Gleichwohl entsteht nach IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 4, mit der Bildung einer Bewertungseinheit ein neues Bewertungsobjekt (vgl. ebenso Weigel et al., WPg 2012, S. 123ff.). Dieser Sichtweise wird – wie nachstehend erläutert – hier nicht gefolgt.
Rn. 283
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Der Auffassung in IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 4, folgen Glaser/Hachmeister ausdrücklich nicht; sie gehen vielmehr zu Recht davon aus, dass es sich bei der Bewertungseinheit nicht um ein eigenständiges (neues) Bewertungsobjekt handelt (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 95); vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Bewertung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (als jeweils eigenständige Bewertungsobjekte) mit lediglich anschließender Kompensation der Bewertungsergebnisse zwecks "richtiger" Darstellung des Periodengewinns; d. h. die Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente verlieren nicht ihre (pflichtgemäße) selbständige Bewertungsfähigkeit aufgrund des "bloßen" kausalen Sicherungszusammenhangs (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 95).
Exakt dieser Überlegung folgt die von IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 65ff., vorgeschlagene "zweistufige" Bewertungstechnik, wonach zunächst sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsinstrument aufgrund ihrer individuellen Bewertungsparameter (einzeln) marktgerecht bewertet und lediglich die einzelnen Wertänderungen aufgrund des gesicherten Risikos bis zur Nulllinie verrechnet werden (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 288ff., 319ff.).
Ergänzend wird von Glaser zutreffend darauf hingewiesen, dass eine angenommene Bewertungsobjekteinheit auch der handelsrechtlichen Aktivierungs- und Passivierungskonzeption entgegenstehen dürfte (vgl. ausführlich Glaser (2015), S. 81ff.). Grundgeschäft und Sicherungsinstrument stellen trotz des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwei selbständige Bilanzierungsobjekte dar. Sie sind auch nicht so aufeinander abgestimmt, dass Grundgeschäft und Sicherungsinstrument nur in dieser Verbindung brauchbar sind (vgl. Glaser (2015), S. 86).