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I. Überblick

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 282

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Da mit Inkrafttreten des § 254 grds. eine retrospektive rechnerische Ermittlung und aufwandswirksame Erfassung von Unwirksamkeiten (Ineffektivitäten) erforderlich ist, konnte es zumindest insoweit nicht mehr bei der bisherigen bilanziellen Abbildung der Bewertungseinheiten bleiben, als diese bspw. bei der Absicherung von Zinsrisiken an der mittels eines Derivats synthetisch hergestellten Position ("neues") Bewertungsobjekt) und der Zuordnung zum AV bzw. UV ansetzt.

Gleichwohl entsteht nach IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 4, mit der Bildung einer Bewertungseinheit ein neues Bewertungsobjekt (vgl. ebenso Weigel et al., WPg 2012, S. 123ff.). Dieser Sichtweise wird – wie nachstehend erläutert – hier nicht gefolgt.

 

Rn. 283

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Der Auffassung in IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 4, folgen Glaser/Hachmeister ausdrücklich nicht; sie gehen vielmehr zu Recht davon aus, dass es sich bei der Bewertungseinheit nicht um ein eigenständiges (neues) Bewertungsobjekt handelt (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 95); vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Bewertung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (als jeweils eigenständige Bewertungsobjekte) mit lediglich anschließender Kompensation der Bewertungsergebnisse bis zur sog. Nulllinie zwecks "richtiger" Darstellung des Periodengewinns; d. h. die Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente verlieren nicht ihre (pflichtgemäße) selbständige Bewertungsfähigkeit aufgrund des "bloßen" kausalen Sicherungszusammenhangs (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 95; überdies BilR-Komm. (2024), § 254 HGB, Rn. 112; HdR-E, HGB § 254, Rn. 11).

Exakt dieser Überlegung folgt die von IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 65ff., vorgeschlagene "zweistufige" Bewertungstechnik, wonach zunächst sowohl das Grundgeschäft als auch Sich...

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