Rn. 131

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Konsequenzen aus einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 319 ergeben sich sowohl hinsichtlich des JA bzw. KA als auch bezüglich der rechtlichen Stellung des AP sowie ordnungsrechtlicher Maßnahmen. Dabei ist jeweils zu unterscheiden, ob gegen die Eignungstatbestände des Abs. 1 oder gegen die Vorschriften zur Unabhängigkeit verstoßen wurde. Weiterhin ist danach zu differenzieren, ob von Anfang an gegen eine Vorschrift verstoßen wurde, oder aber ein Verstoß erst im Verlaufe der Prüfung eingetreten ist (vgl. des Weiteren auch Beck Bil-Komm. (2018), § 319 HGB, Rn. 92ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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