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I. Überblick

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 334

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Seit dem BilMoG enthält das HGB in § 253 Abs. 5 ein rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot. Danach dürfen weder im AV noch im UV niedrigere Wertansätze aufgrund von außerplanmäßigen AfA "beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen". Es ist also im Jahr des Wegfalls der Gründe für eine außerplanmäßige AfA eine Zuschreibung vorzunehmen (vgl. zur historischen Entwicklung der Norm Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 447f.).

 

Rn. 335

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

§ 253 Abs. 5 spricht von einem niedrigeren Wertansatz, der nicht beibehalten werden darf. Die Begriffe "Wertaufholung" und "Zuschreibung" finden sich im Dritten Titel "Bewertungsvorschriften" nicht. Der Gesetzgeber überschrieb aber § 280 (a. F.) mit "Wertaufholungsgebot" und sprach im Gesetzestext von "Zuschreibung" bzw. "zuzuschreiben". Mithin können die Begriffe "Wertaufholung" und "Zuschreibung" – wie im Folgenden – gleichgesetzt werden.

 

Rn. 336

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Die Wertaufholung ist ausdrücklich auf VG des AV (vgl. § 253 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 5f.) und UV (vgl. § 253 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4) bezogen. Mithin fallen weder alle Posten, bei denen es außerplanmäßige Wertanpassungen i. R.d. Vorsichtsprinzips geben kann (wie bspw. aktive latente Steuern, RAP und Schulden), noch alle Posten der Aktivseite in den Anwendungsbereich von § 253 Abs. 5 (ausgenommen sind bspw. VG, die zum sog. Deckungsvermögen zählen (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2) oder i. R.v. sog. Bewertungseinheiten nach § 254 bilanziert werden, sowie Fremdwährungsforderungen, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt (vgl. § 256a)).

 

Rn. 337

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Wertaufholungen i. S. v. § 253 Abs. 5 stellen eine wertmäßige Erhöhung des Bilanzansatzes dar, die der Korrektur von in früheren Periode...

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