Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
Rn. 51
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 264 Abs. 3 gewährt KapG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Beachtung wesentlicher Teile der für KapG geltenden RL-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften zu befreien. Die Befreiung bezieht sich auf die detaillierteren Vorschriften für die Erstellung von Bilanz und GuV, die Erstellung von Anhang und Lagebericht, die Prüfungspflicht und die Pflicht zur Offenlegung von JA und Lagebericht. Werden die Erleichterungen in Anspruch genommen, brauchen insoweit nur die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften beachtet zu werden. § 264 Abs. 3 bezieht sich ausschließlich auf den JA, eine ggf. bestehende Verpflichtung zur Aufstellung eines KA bleibt hiervon unberührt.
Mit dieser Regelung werden den UN erhebliche Erleichterungen gewährt. V.a. die Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung des Anhangs und Lageberichts sowie der Wegfall der Verpflichtung zur Offenlegung im UN-Register sind für viele UN von wesentlicher Bedeutung.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erleichterungen sind insbesondere die Einbeziehung einer nicht i. S. d. § 264d kap.-marktorientierten KapG als TU in den KA eines MU sowie eine Erklärung des MU, für die von betreffendem TU bis zum Abschlussstichtag eigegangenen Verpflichtungen im folgendem GJ einzustehen. Letzteres ist z. B. immer dann der Fall, wenn ein GAV i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG besteht, aber nicht hierauf beschränkt.
Damit eine KapG als TU eines MU ist, das einen KA nach den Vorschriften des PublG aufgestellt hat, die Befreiungsvorschriften von § 264 Abs. 3 in Anspruch nehmen kann, darf diese nicht vom Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG Gebrauch machen (vgl. § 264 Abs. 4), d. h. auf die Angabe von Organgesamtbezügen verzichten. Eine Ausnahme besteht, sofern sich anhand dieser Angaben die individuellen Bezüge eines Organmitglieds feststellen lassen (vgl. § 314 Abs. 3 i. V. m. § 286 Abs. 4). Durch die im Zusammenhang mit dem BilRUG eingeführte Formulierung "aufgestellt hat", wurde klargestellt, dass sich die Vorschrift auch auf freiwillig nach dem PublG aufgestellte Abschlüsse bezieht (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 59).
Rechtsfolgen ergeben sich für eine KapG aus den §§ 334ff. bspw., weil Vorschriften zur Aufstellungsfrist oder zur Offenlegung des KA missachtet wurden, wobei ein Verstoß gegen die Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 nicht justiziabel ist.
Rn. 52
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Zu beachten ist, dass Regelungen in der Satzung bzw. im Gesellschaftervertrag der Inanspruchnahme von Erleichterungen des § 264 Abs. 3 entgegenstehen können. Dies trifft z. B. zu, wenn dort eine Prüfungspflicht oder Aufstellungsfristen für den JA festgelegt sind.