Rn. 2

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Seit der Verkündung des PublG im Jahr 1969 sind die Schwellenwerte für die Anwendung der publizitätsrechtlichen Vorschriften im Grundsatz unverändert geblieben. Lediglich durch die Umstellung der in DM ausgedrückten Geldbeträge auf EUR durch das sog. Euro-Bilanzgesetz (EuroBilG) vom 10.12.2001 (BGBl. I 2001, S. 3414ff.) und die dabei notwendig gewordenen Rundungsanpassungen wurden die Schwellenwerte geringfügig erhöht. Die nunmehr in Euro ausgedrückten Schwellenwerte für die Anwendung der publizitätsrechtlichen Vorschriften sind (vgl. § 1 Abs. 1 PublG):

 
Bilanzsumme (BS) > 65 Mio. EUR
Umsatzerlöse (UE) > 130 Mio. EUR
Arbeitnehmer (AN) > 5.000

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