Prof. Dr. Eberhard Kalbfleisch, Prof. Dr. Sascha Mölls
Rn. 2
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Nach dem Wortlaut des § 293b Abs. 1 AktG ist der UN-Vertrag "für jede vertragschließende Aktiengesellschaft [auch: SE, d.Verf.] oder Kommanditgesellschaft auf Aktien" zu prüfen, ohne dass dabei nach der Art des UN-Vertrags oder der Parteistellung der vertragschließenden Gesellschaft differenziert wird. Dies steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 293a Abs. 1 Satz 1, 293 Abs. 2 AktG, wonach ein Vorstandsbericht über den UN-Vertrag nur zu erstatten ist, wenn der Abschluss des Vertrags der Zustimmung der HV bedarf, d. h., wenn die vertragschließende AG, KGaA oder SE verpflichtete Partei des UN-Vertrags ist oder – stets – wenn ein BHV oder GAV geschlossen werden soll (vgl. zu Einzelheiten vgl. HdR-E, AktG § 293a). Da aber ein Gleichklang der Anwendungsbereiche von Berichts- und Prüfungspflicht wünschenswert wäre, wird z. T. angenommen, dass eine Pflicht zur UN-Vertragsprüfung nur besteht, wenn der Vorstand gemäß der §§ 293a Abs. 1 Satz 1, 293 Abs. 2 AktG auch zur Erstellung eines Vertragsberichts verpflichtet ist (vgl. KonzernR (2019), § 293b AktG, Rn. 10; Hüffer-AktG (2022), § 293b, Rn. 7). Zwar überzeugt die hierfür angeführte Begründung, die Verpflichtung, den Vertragsprüfungsbericht während der Vorbereitung und Durchführung der HV in den Geschäftsräumen jeder beteiligten Gesellschaft auszulegen, gehe ins Leere, wenn eine HV für den Abschluss des Vertrags gar nicht erforderlich sei (vgl. KonzernR (2019), § 293b AktG, Rn. 10). Gleichwohl ist nach hier vertretener Ansicht in der Praxis aus Vorsichtsgründen zur Vermeidung von formalen Fehlern die Durchführung einer Vertragsprüfung in allen Fällen zu empfehlen, in denen eine AG, KGaA oder SE Partei eines UN-Vertrags ist.
Rn. 3
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Nach hier vertretener, im GmbH- wie aktienrechtlichen Schrifttum indes stark umstrittener Auffassung besteht die Pflicht zur Vertragsprüfung darüber hinaus auch für vertragschließende Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, und zwar unabhängig davon, ob die GmbH herrschendes UN ("MU") oder abhängiges UN ("TU") ist (vgl. zu Einzelheiten hierzu HdR-E, AktG § 293a).