Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 1073
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach IFRS ist der Anhang wie auch nach HGB ein eigenständiger Bestandteil des Abschlusses (vgl. IAS 1.10). Zum Verständnis der unterschiedlichen Inhalte ist auf die jeweilige RL-Konzeption und die verschiedenen Zwecke zu verweisen. Der handelsrechtliche JA dient neben der Bereitstellung von Informationen an die JA-Adressaten (Gesellschafter, potenzielle Investoren, Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, AN, staatliche Institutionen, Öffentlichkeit) der Ausschüttungsbemessung und ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung (vgl. zu diesen und anderen Zwecken im Einzelnen HdR-E, Kap. 2, Rn. 5ff.). Die handelsrechtlichen Vorschriften sind das Ergebnis eines im politischen Entscheidungsprozess auf EU-Ebene (Bilanz-R) und in Deutschland (BilRUG) gefundenen Kompromisses, der die unterschiedlichen Interessen der Abschlussadressaten vor dem Hintergrund der verschiedenen Zwecke des JA berücksichtigen soll. Im Vordergrund stehen der Gläubigerschutz sowie langfristige Sicherung des UN.
Dagegen dient der Abschluss nach IFRS weder der Ausschüttungsbemessung noch ist er Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Gemäß RK besteht die Zielsetzung von Abschlüssen (und zwar auch der EA) darin, „to provide financial information about the reporting entity that is useful to existing and potential investors, lenders and other creditors in making decisions about providing resources to the entity. Those decisions involve decisions about:
(a) |
buying, selling or holding equity and debt instruments, |
(b) |
providing or settling loans and other forms of credit; or |
(c) |
exercising rights to vote on, or otherwise influence, management’s actions that affect the use of the entity’s economic resources” (RK.1.2). |
"Decision usefulness" ist somit der Maßstab für den Umfang der in den Abschluss aufzunehmenden Informationen. Darauf ist auch zurückzuführen, dass der Umfang der Angaben im Anhang nach IFRS ein Vielfaches der Pflichtangaben nach HGB ausmacht. Die Angaben nach IFRS weisen in zahlreichen Fällen einen wesentlich höheren Detaillierungsgrad auf, so dass selbst dort, wo auf die gleichen Sachverhalte Bezug genommen wird, eine vergleichende Gegenüberstellung von Anhangangaben vielfach nur eine teilweise oder scheinbare Übereinstimmung zwischen IFRS und HGB anzeigen würde. Auf eine synoptische Darstellung wird deshalb verzichtet.