Rn. 3
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Gemäß § 56 Abs. 1 AktG darf die AG bei Kap.-Erhöhungen keine eigenen Aktien zeichnen. Dies gilt ebenso für die Übernahme von Aktien durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes UN (vgl. § 56 Abs. 2 AktG). Dieses Verbot der Übernahme eigener Aktien gilt für alle Fälle des originären Erwerbs. Führt jedoch der originäre Erwerb durch die AG selbst noch zur Nichtigkeit (vgl. Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 4), so ist bei der Zeichnung von Aktien durch abhängige bzw. in Mehrheitsbesitz stehende UN die Übernahme wirksam. Ebenso ist der Erwerb durch Dritte für die Rechnung der AG oder für abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende UN möglich (vgl. § 56 Abs. 3 AktG). In diesen Fällen entstehen sog. Vorratsaktien, die der AG nur nominell Kap. zuführen, aber keine erweiterte Haftungsmasse zur Verfügung stellen (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 12). Um dem Rechnung zu tragen, erschwert der Gesetzgeber solche Maßnahmen durch die Publizitätspflicht im Anhang (vgl. fernerhin KK-AktG (2015), § 160, Rn. 7ff.).
Rn. 4
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Die Berichtspflicht umfasst den Bestand und die Zugänge an Vorratsaktien. Dabei sind Zahl, Gesamtnennbetrag und Aktiengattung getrennt auszuweisen (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 19; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 5). Ferner ist über den Anlass der Ausgabe, den Verwendungszweck und über die unterschiedlichen Übernahmefälle zu berichten (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 19). Ebenso ist die Angabe des Namens des Übernehmers notwendig, da die namentliche Bezeichnung grds. für die Beurteilung der einschlägigen Verhältnisse erforderlich ist (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 9; a. A. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 19; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 5, die ihrerseits jeweils die Namensangabe nur in Sonderfällen für notwendig halten).
Rn. 5
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Gemäß § 160 Abs. 1 AktG besteht ebenfalls eine Berichtspflicht bei der Verwertung von Vorratsaktien. Erforderliche Angaben sind hier der Zweck der Verwertung, Art und Höhe des Erlöses, sowie dessen Verwendung. Der Erlös beinhaltet hierbei sowohl die Beträge, die dem UN direkt zugeflossen sind, als auch die Vergütungen, die der Übergeber der Vorratsaktien erhalten hat (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 10; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 6; a. A. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 21). Dabei ist unter "Verwendung" die tatsächliche und bilanzielle Behandlung des Erlöses zu verstehen (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 21; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 10f.; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 6).