1. Jahres-/Einzelabschluss
Rn. 3
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Pflicht zur Vorlage erstreckt sich auf Unterlagen des Vorstands, also Bilanz, GuV (vgl. § 242), Anhang (vgl. §§ 264 Abs. 1, 284f.) und Lagebericht (vgl. §§ 264 Abs. 1, 289ff.). Unterliegt das UN gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 der Pflicht zur AP, so ist auch der Prüfungsbericht des AP vorzulegen, wobei die Vorlagepflicht des Prüfungsberichts durch den Vorstand gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 AktG (a. F.) im Zuge des sog. Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 786ff.) entfallen ist (vgl. Art. 1 Nr. 24 lit. a) KonTraG), da gemäß § 321 Abs. 5 Satz 2 der AR nunmehr direkt Empfänger des Prüfungsberichts ist (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 21f.). Muss der Vorstand gemäß den §§ 312ff. AktG einen Bericht über die Beziehungen zu verbundenen UN aufstellen, so ist auch dieser vorzulegen (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 1 AktG). Sollte dieser Abhängigkeitsbericht prüfungspflichtig sein, muss der dazugehörige Prüfungsbericht ebenfalls dem AR zugeleitet werden. Stellt das UN für Publizitätszwecke einen EA nach internationalen RL-Standards gemäß § 325 Abs. 2a auf, so ist dieser ebenfalls vorzulegen.
2. Konzernabschluss
Rn. 4
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Da der KA und Konzernlagebericht sehr wichtige Unterlagen für die Überwachungstätigkeit des AR des MU sind, gilt es auch diese Unterlagen dem AR des MU vorzulegen. Vorstandsvorlagen sind der KA (vgl. § 297) und der Konzernlagebericht (vgl. § 315ff.); vorlagepflichtig sind auch Teil-KA (vgl. ADS (1997), § 337 AktG, Rn. 12; Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 2a). Vom AP unmittelbar und nicht etwa mehr seitens des Vorstands sind die Prüfungsberichte vorzulegen (vgl. § 321 Abs. 5 Satz 2), da der Prüfungsauftrag auch bezüglich des KA gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG unmittelbar durch den AR erteilt wird. Vorzulegen ist der deutschen handelsrechtlichen oder internationalen RL-Vorschriften entsprechende KA.
3. Gesonderter nichtfinanzieller Bericht und Konzernbericht
Rn. 5
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Vorlagepflicht erstreckt sich gemäß § 170 Abs. 1 Satz 3 AktG auch auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (vgl. § 289b) ebenso wie Konzernbericht (vgl. § 315b). Nach § 289b Abs. 1 Satz 1 haben große kap.-marktorientierte KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a sowie denen gleichgestellte UN (Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- bzw. E-Geld-Institute sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds) mit mehr als 500 AN, zusätzlich zu den in § 289 Abs. 3 genannten nichtwirtschaftlichen Leistungsindikatoren eine Berichterstattung über ihre Corporate Social Responsibility (CSR) zu tätigen (vgl. Hennrichs, ZGR 2018, S. 206 (209ff.); Schmidt/Strenger, NZG 2019, S. 481 (485ff.)). Dies geschieht regelmäßig als Teil des Lageberichts. Für den Fall, dass diese Berichterstattung gemäß § 289b Abs. 3 in einem gesonderten Bericht erfolgt, wird auch dieser von der Vorlagepflicht nach § 170 Abs. 1 Satz 3 AktG umfasst (vgl. ausführlich Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 2cf.).
4. Ertragsteuerinformationsbericht sowie Erklärung gemäß § 342d Abs. 2 Nr. 1
Rn. 5a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Gemäß § 170 Abs. 1 Satz 3 hat der Vorstand dem AR fernerhin den Ertragsteuerinformationsbericht i. S. d. §§ 342b, 342c (Public Country by Country Reporting) vorzulegen, sofern dieser denn erstellt wurde. Die Berichtspflicht ergibt sich unter den in
- § 342b Abs. 1: "Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland" respektive
- § 342c Abs. 1: "Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland"
genannten Voraussetzungen. TU mit Sitz im Inland von obersten MU in einem Drittstaat haben nach § 342d Abs. 1 das oberste MU aufzufordern, einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den im HGB dargelegten Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Kommt das MU dieser Pflicht nicht nach oder erfüllt jener Bericht nicht die im HGB geregelten Vorgaben, so hat betreffendes TU hierüber gemäß § 342d Abs. 2 Nr. 1 eine Erklärung über den fehlenden ordnungsgemäßen Bericht des obersten MU abzugeben und seinerseits einen Ertragsteuerinformationsbericht nach Maßgabe des § 342d Abs. 2 Nr. 2 mit denjenigen Pflichtangaben zu erstellen, über die es verfügt und die es beschaffen kann. Gegenstand der Vorlage gemäß § 170 Abs. 1 Satz 3 ist in diesem Fall sowohl die Erklärung i. S. d. § 342d Abs. 2 Nr. 1 als auch der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342d Abs. 2 Nr. 2 (vgl. auch BeckOGK-AktG (2023), § 170, Rn. 24; sodann BeckOK-HGB (2023), § 342d, Rn. 1ff.). Die Pflicht zur Ertragsteuerberichterstattung gilt erstmals für nach dem 21.06.2024 beginnende GJ (vgl. Art. 90 Abs. 1 EGHGB).