Rn. 3
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Unverändert ist gegen Entscheidungen des BfJ über die Festsetzung von Ordnungsgeldern, die Verwerfung des Einspruchs oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie gegen eine Entscheidung über die Kosten bei Einstellung des Verfahrens nach § 335 Abs. 3 Satz 5 eine Beschwerde zulässig, "soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt" (§ 335a Abs. 1 Satz 1; vgl. auch Heymann (2020), § 335a HGB, Rn. 5). Das BfJ prüft eine Abhilfe. Hilft es der Beschwerde nicht ab, gibt es diese an das für den Sitz des Bundesamtes zuständige LG, in diesem Fall das LG Bonn, ab (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 10). Das Beschwerdeverfahren folgt den Regelungen der §§ 58ff. FamFG.
Rn. 4
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Nach 335a Abs. 2 Satz 1 ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Ordnungsgeldfestsetzung bzw. Entscheidung des BfJ schriftlich oder zur Niederschrift beim BfJ einzulegen (vgl. § 64 FamFG). Dieses kann der Beschwerde selbst abhelfen, sofern es die Beschwerde für begründet hält (vgl. § 68 Abs. 1 FamFG). Besagte Zweiwochenfrist ist an § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG angelehnt.
Rn. 5
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Hilft das BfJ der Beschwerde nicht ab, so hat es diese unverzüglich an das LG Bonn, als örtlich wie sachlich zuständigem Gericht, weiterzuleiten (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Durch Erlass einer entsprechenden Rechts-VO kann die Regierung desjenigen Landes, in dem das BfJ seinen Sitz hat, mithin das Bundesland NRW, zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung durch Rechts-VO die Entscheidung über die Beschwerde einem anderen LG oder weiteren LG übertragen (vgl. § 335a Abs. 2 Satz 2). Die Landesregierung kann diese Ermächtigung dabei an die Landesjustizverwaltung delegieren (vgl. Abs. 2 Satz 3). Existiert bei dem jeweils zuständigen LG eine Kammer für Handelssachen, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet die Zivilkammer über die Beschwerde, so sind die §§ 348f. ZPO entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende (vgl. Abs. 2 Satz 4f.).
Rn. 6
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Beschwerdebefugt ist derjenige, der durch die BfJ-Entscheidung belastet wird. Dagegen nicht beschwerdebefugt ist ein Insolvenzverwalter, zumal dieser durch die Ordnungsgeldfestsetzung gegenüber den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs bzw. der KapG nicht in eigenen Rechten verletzt oder gar in seiner Funktion als Verwalter beeinträchtigt wird. Qua Verfügung an betreffendes UN bzw. deren Geschäftsführung wird keine Masseverbindlichkeit geschaffen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 22.04.2008, 11 T 28/07, ZIP 2008, S. 1082ff.).
Rn. 7
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Zur Vertretung der Beteiligten sind auch WP, vBP, StB, Steuerbevollmächtigte, Personen und Vereinigungen i. S. d. § 3 Nr. 4 StBerG sowie Gesellschaften i. S. d. § 3 Nr. 2f. StBerG, die durch Personen i. S. d. § 3 Nr. 1 StBerG handeln, befugt (vgl. § 335a Abs. 3 Satz 9).
Rn. 8
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Gemäß § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde in Anlehnung an § 571 Abs. 1 ZPO begründet werden, so dass eine mangelnde Begründung nicht in einer Unzulässigkeit der Beschwerde mündet. Dies gilt auch dann, sofern dem Beschwerdeführer eine entsprechende Frist zur Begründung (vgl. § 65 Abs. 2 FamFG) eingeräumt wurde.
Rn. 9
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
§ 335a Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass eine "Beschwerde [...] aufschiebende Wirkung [hat, d.Verf.], wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat." Jene – im Übrigen (erst) mit dem sog. Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF-UG) vom 12.08.2020 (BGBl. I 2020, S. 1874ff.) vollzogene – Klarstellung spiegele – so die RegB – die (damals wohl schon) h. M. im Schrifttum wider (vgl. BT-Drs. 19/17343, S. 22f., mit einzigem Verweis auf BilR-Komm. (2020), § 335a HGB, Rn. 9). Dies wiederum bedeutet zugleich, dass die Vollstreckung eines festgesetzten Ordnungsgelds während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht begonnen und fortgesetzt werden kann und insoweit die Verjährung in dieser Zeit gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB ruht. Diese gesetzesseitige Klarstellung erschien mit Blick auf die jüngere BGH-Rspr. zu Art. 9 EGStGB (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2018, I ZB 72/17, ZIP 2019, S. 733ff.) geboten (vgl. BT-Drs. 19/17343, S. 22f.).