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III. Änderung der Form der Darstellung (§ 265 Abs. 1)

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 25

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

"Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen" (§ 265 Abs. 1). Inhalt und Auslegung dieser Vorschrift sind in der Kommentierung des § 265 ausführlich dargelegt (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 6ff.).

 

Rn. 26

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Die Vorschrift gilt größenunabhängig für alle KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben für die Gliederung von Bilanz und GuV § 265 sinngemäß anzuwenden. Sie haben außerdem nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern, in dem sie dann auch die Angaben nach § 265 Abs. 1 zu machen haben. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. Kleinst-UN i. S. d. § 267a sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 genannten Angaben unter der Bilanz machen. Stellen Kleinst-UN einen Anhang auf, sind sie zur Angabe nach § 265 Abs. 1 verpflichtet. In einem zum Zweck der Offenlegung nach § 325 Abs. 2a aufgestellten IFRS-EA besteht mangels Verweises auf § 265 Abs. 1 keine diesbezügliche Angabepflicht.

 

Rn. 27

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Die Form der Darstellung darf nur in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände eine Änderung erfahren. Derartige Umstände können in einer Änderung der Verhältnisse liegen. So kann z. B. ein Wechsel vom GKV zum UKV er...

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