Prof. Dr. Jens Poll, Ingrid Kalisch
Rn. 20
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Eigene Aktien i. S. d. § 71 AktG sind alle Mitgliedschaften in betreffender AG/KGaA/SE ohne Rücksicht auf Verkörperung und Gattung sowie darauf, ob sie voll eingezahlt sind oder nicht (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 71 AktG, Rn. 336; Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 4). Die Unterscheidung zwischen voll eingezahlten und nicht voll eingezahlten Aktien spielt lediglich bei den Ausnahmen vom Erwerbsverbot eine gewisse Rolle (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 71, Rn. 336).
Rn. 21
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Unter den Aktienbegriff fallen Zwischenscheine, die das Mitgliedschaftsrecht vorläufig bis zur Ausgabe der Aktienurkunden und ebenso wie diese verbriefen (vgl. § 8 Abs. 6 AktG). Gleichsam unterfallen ihm Miteigentumsanteile an eigenen Aktien, wie die Rechte des Hinterlegers bei der Girosammelverwahrung nach den §§ 5ff. DepotG (vgl. MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 101).
Rn. 22
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Für die Anwendbarkeit des § 71 AktG kommt es ferner nicht darauf an, ob über das Mitgliedschaftsrecht eine Urkunde ausgestellt ist oder nicht (vgl. MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 101).
Rn. 23
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Nicht unter das Erwerbsverbot fallen dagegen Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen oder Genussrechte, da diese lediglich Gläubigerrechte sowie ggf. ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft begründen (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 71, Rn. 336; Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 5; MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 103). Zulässig ist ferner der Erwerb von Dividendenscheinen. Ein Bezugsrecht ist keine Mitgliedschaft i. S. d. § 71 AktG und daher gleichfalls nicht vom Erwerbsverbot erfasst. Zum Bezugsrecht beachte auch § 71b AktG (i. V. m. § 71d Satz 4 AktG). Solange die Gesellschaft gleichzeitig Gläubigerin und Schuldnerin aus diesen Papieren ist, kann sie jedoch die Rechte daraus nicht ausüben. Insbesondere ist sie von der Ausübung des Bezugsrechts bei Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen ausgeschlossen (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 71, Rn. 153; Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 5; MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 103). Eine Verwertung kann lediglich im Wege der Veräußerung erfolgen (vgl. Hüffer-AktG (2024), § 71, Rn. 5).