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II. Anforderungen an den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht (Nr. 2)

Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
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Rn. 17

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bezüglich der konkreten Anforderungen an einen befreienden KA wird in § 264b Nr. 2 auf § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verwiesen. Der befreiende KA und Konzernlagebericht muss nach den für das MU geltenden Rechtsvorschriften sowie im Einklang mit der – jeweils aktuellen Fassung der – Bilanz-R aufgestellt und offengelegt werden. Entsprechend gilt für dessen AP das Erfordernis des Einklangs mit der AP-R 2006/43/EG (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006, ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 191; HdR-E, HGB § 264, Rn. 71). Vergleichbare Regelungen finden sich in § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Hinblick auf einen KA, der die potenzielle Befreiung eines MU auf einer niedrigeren Konzernstufe von der Aufstellung eines eigenen KA (Teil-KA) regelt (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 291 HGB, Rn. 15ff.; grundlegend sodann Küting, DB 2012, S. 1049ff., m. w. N.). Das Einklangerfordernis ist bei der Aufstellung eines befreienden KA durch das MU einer PersG i. S. d. § 264a grds. erfüllt. Schließlich hat dieses aufgrund seines durch § 264b Nr. 1 lit. b) geforderten Sitzes in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat die EU-R zu beachten. Eine Einklangprüfung ist insoweit nur erforderlich im Falle von MU in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat, welcher die Bilanz-R und/oder die AP-R nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Auch bei MU in einer Rechtsform, die nicht von der Bilanz-R erfasst ist und deren Konzern-RL damit nicht den Vorgaben der Bilanz-R folgen muss, ist der Einklang zu prüfen. Dieser Fall wäre bspw. in Deutschland bei einer OHG oder KG anzutreffen, für deren RL das PublG gilt.

 

Rn. 18

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

KA, die gemäß § 315e unter Beachtung der anerkannten IFRS aufgestellt wurden, erfüllen...

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