Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
1. Begriff des Wechselkurses
Rn. 11
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Der Umrechnungs- oder auch Wechselkurs bezeichnet das Austauschverhältnis zweier Währungen zueinander (vgl. stellvertretend Königsmaier (2004), S. 122ff.; Beck-HdR, B 780 (2013), Rn. 12ff.). In der BRD war es in der Vergangenheit üblich, das Austauschverhältnis dergestalt auszudrücken, als der für eine oder hundert ausländische Währungseinheiten zu zahlende DM-Betrag angegeben wurde (sog. Preisnotierung). Die umgekehrte – seit Einführung des Euro zum 01.01.1999 maßgebliche – Form, das Austauschverhältnis zu beziffern, wird als "Mengennotierung" bezeichnet (vgl. zu den Auswirkungen dieser Umstellung von Preis- auf Mengennotierung auf das Verhältnis von Geld- zu Briefkurs HdR-E, HGB § 256a, Rn. 17ff.). Wenn also nachfolgend – etwa bei einer anfänglich gegebenen Wechselkursparität von 1 EUR = 1 USD – von einem höheren (1 EUR = 1,1 USD) bzw. niedrigeren (1 EUR = 0,9 USD) Kurs die Rede ist, so bedeutet dies, dass der in Euro umgerechnete (Kurs-)Wert der ausländischen Währung gesunken bzw. gestiegen ist. Des Weiteren wird, sofern von Kursen die Rede ist, grds. davon ausgegangen, dass es sich um Devisenkurse handelt, also um den Preis unbarer, auf eine ausländische Währung lautender Forderungen, seien es Bankguthaben, Wechsel oder Schecks. Kontrastierend zum Devisenkurs versteht sich der sog. Sortenkurs als derjenige Kurs, der das Umtauschverhältnis des Euro bezüglich einer Fremdwährung in Form von Bargeld, mithin von Banknoten und Münzen, angibt. Letzteres spielt gewöhnlich nur bei Kreditinstituten eine ins Gewicht fallende Rolle, bei anderen UN kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass die Bestände an ausländischen Zahlungsmitteln bei der Frage der Bewertung nur von untergeordneter Bedeutung sind. Umrechnungs- oder Wechselkurse können nach zahlreichen Kriterien unterschieden werden. Nachfolgend werden die nach verschiedenen Kriterien zu differenzierenden Wechselkurse definiert, die schließlich für die Frage der Bewertung von besonderer Bedeutung sind. § 256a schreibt für Zwecke der Bewertung am Abschlussstichtag explizit den Devisenkassamittelkurs vor. Auch wenn sich dem Gesetzeswortlaut keinerlei Vorgaben über die zu wählende Kursart im Zugangszeitpunkt entnehmen lassen, erscheint nach hier vertretener Ansicht auch i. R.d. Zugangsbewertung ein Rückgriff auf den Devisenkassamittelkurs legitim und praktikabel (vgl. auch BT-Drs. 16/10067, S. 62; weitergehend hierzu HdR-E, HGB § 256a, Rn. 17, 38, 71).
2. Historischer Kurs bzw. Stichtagskurs
Rn. 12
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Der historische Kurs ist der Kurs, der im Zeitpunkt des Erwerbs, der Herstellung oder der Entstehung eines VG bzw. der Eingehung einer Schuld galt (vgl. DRS 25.7). Historische Kurse können auch als Durchschnittskurse ermittelt werden. Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn in einem bestimmten Zeitraum zahlreiche Einzeltransaktionen stattgefunden haben und diese aus Praktikabilitätsgründen statt mit den jeweiligen Kursen im Zeitpunkt der verschiedenen Einzeltransaktionen mit dem Durchschnittskurs des betroffenen Zeitraums umgerechnet werden. Demgegenüber versteht sich der Stichtagskurs als derjenige Kurs, der zu einem späteren Zeitpunkt gilt. Im allg. Sprachgebrauch wird unter dem Stichtagskurs i. d. R. der Kurs am jeweiligen Abschlussstichtag verstanden (vgl. DRS 25.7).
3. Kassa- bzw. Terminkurs
Rn. 13
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Käufe und Verkäufe von Devisen vollziehen sich zum einen auf dem Devisenkassa- und zum anderen auf dem Devisenterminmarkt. Die Unterscheidung betrifft die unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen die Geschäfte abgewickelt werden. Der Kassakurs ist dabei derjenige Kurs, der zum Zeitpunkt gilt, in dem ein Devisenkassageschäft abgeschlossen wird (vgl. DRS 25.7). Banktechnisch gelten als Kassageschäfte alle Transaktionen, deren Erfüllung im Regelfall zwei Werktage nach Abschluss liegt. Die früher übliche amtliche Feststellung von Devisenkursen für alle wichtigen Währungen wurde mit Einführung des Euro eingestellt. Seit Anfang des Jahrs 1999 stellen vorrangig die großen Banken und Bankengruppen, z. T. abgestimmt, entsprechende Kurse fest. Diese im Interbankenmarkt quotierten (Mittel-)Kurse (vgl. auch IDW RS BFA 4 (2011), Rn. 14) werden dabei vielfach für die Abwicklung von Kundenaufträgen herangezogen. Ebenso ermittelt auch die EZB (täglich) Devisenkurse (abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.en.html). Speziell diese – EZB-seitig ermittelten – Referenz-(mittel-)kurse (Euro Foreign Exchange Reference Rates) eignen sich für die Bewertung im JA (vgl. hierzu auch Scharpf/Schaber (2020), S. 394ff.; Zülch/Hoffmann (2009), S. 47; Künkele/Zwirner, BC 2009, S. 557).
Rn. 14
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Der Terminkurs ist maßgebend, wenn das Devisenverpflichtungsgeschäft in der Gegenwart, das Devisenerfüllungsgeschäft jedoch in der Zukunft liegt (vgl. DRS 25.7). Die für das Termingeschäft geltenden Bedingungen, v.a. der Terminkurs, werden bereits bei Abschluss des Geschäfts vereinbart. Bei Devisent...